Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln

Ab September 2022 gilt ausschließlich eine elektronische Übermittlung.

Ab dem 1. September 2022 ändern sich die Regelungen zur Übermittlung der erforderlichen Informationen zur Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln (§ 44 Abs. 3 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch).

Die Neuerungen betreffen auch Lebensmittelunternehmen wie zum Beispiel Restaurants, Betriebskantinen, Großküchen und ähnliche Einrichtungen der Lebensmittelversorgung.

Die Änderungen der Rückverfolgbarkeit werden stufenweise eingeführt.

  • Bisherige/aktuelle Regelung: Sind die Informationen elektronisch verfügbar, sind sie elektronisch zu übermitteln.
  • Zum 1. September 2022: Informationen zur Rückverfolgbarkeit sind so vorzuhalten, dass sie der zuständigen Behörde spätestens 24 Stunden nach Aufforderung elektronisch übermittelt werden können; Ausnahmen sind im Einzelfall möglich, soweit unbillige Härte für das Lebensmittelunternehmen und mit Gesundheitsschutz vereinbar.
  • Zum 31. Dezember 2022: Informationen müssen in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format eingereicht werden.

Hieraus folgt, dass zukünftig eine Übermittlung der geforderten Informationen zur Rückverfolgbarkeit nicht mehr in Papierform vorgenommen werden kann.

Im Downlaodbereich finden Sie dazu das Merkblatt zur Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln.