BHG-Aktuell 19/10 vom 28. Juli 2010

Vollzugshinweise zum Rauchverbot

Rauchverbot tritt zum 1. August 2010 in Kraft

Am 1. August 2010 tritt das mit Volksentscheid vom 4. Juli 2010 angenommene Gesetz zum Schutz der Gesundheit in Kraft. Änderungen ergeben sich im Wesentlichen im Bereich der Gaststätten, der Kultur- und Freizeiteinrichtungen und für vorübergehend betriebene Bier-, Wein- und Festzelte sowie Festhallen

Vollzugshinweise zum Rauchverbot
Rauchverbot tritt zum 1. August 2010 in Kraft

Am 1. August 2010 tritt das mit Volksentscheid vom 4. Juli 2010 angenommene Gesetz zum Schutz der Gesundheit in Kraft. Änderungen ergeben sich im Wesentlichen im Bereich der Gaststätten, der Kultur- und Freizeiteinrichtungen und für vorübergehend betriebene Bier-, Wein- und Festzelte sowie Festhallen.

Die sogenannte Innovationsklausel mit der Möglichkeit zur Zulassung weiterer Ausnahmen vom Rauchverbot, wenn durch technische Vorkehrungen ein dem Rauchverbot vergleichbarer Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens geleistet werden kann, entfällt.

Die mittlerweile vorliegenden Vollzugshinweise sind im Internet abrufbar unter http://www.stmug.bayern.de/gesundheit/aufklaerung_vorbeugung/giba/rauchen/vollzug_2010_08_01.htm.

Danach kann künftig das Rauchen nur noch im Fall einer echten geschlossenen Gesellschaft vom Wirt zugelassen werden.

Das gesetzliche Rauchverbot in Gaststätten greift dann nicht, wenn die geschlossene Gesellschaft einen abgetrennten Raum oder die gesamte Gaststätte ausschließlich nutzt und die Öffentlichkeit insoweit räumlich ausgeschlossen ist. Bei echten geschlossenen Gesellschaften ist der Kreis der Teilnehmer in der Regel von vorneherein auf eine meist kleine Zahl feststehender, namentlich geladener Personen begrenzt. Der Zutritt wird grundsätzlich nur diesen, im Vorhinein bestimmten, also nicht beliebig wechselnden Einzelpersonenn gewährt.

Beispielhaft sind private Familienfeiern mit persönlicher Einladung wie Geburtstage, Hochzeiten, Taufen oder unter solchen engen Voraussetzungen einberufene Vorstandssitzungen einer Gesellschaft zu nennen, denn in allen Fällen werden nur bestimmte Einzelpersonen bewirtet.

Dies bedeutet im Weiteren, dass mit der Gründung eines Raucherclubs das Rauchverbot nicht umgangen werden könnte, denn von einem Zugänglichsein bestimmter einzelner Personen kann nur dann gesprochen werden, wenn der Kreis der Nutzer individualisierbar ist. Daran fehlt es, wenn das Lokal von einem in seiner Zusammensetzung nicht übersehbaren Personenkreis benutzt werden würde (sogenannter Offener Verein/Club mit nicht begrenzter Mitgliederzahl, bei dem ein Wechsel im Bestand der Mitglieder jederzeit möglich ist).