47/07 12. Dezember 2007

Rauchverbot in Gaststätten

Heute soll im Bayerischen Landtag ein gesetzliches Rauchverbot für öffentliche Gebäude, Gaststätten und andere Bereiche erlassen werden, um Nichtraucherinnen und Nichtraucher vor den Gesundheitsgefahren durch Passivrauch wirksam zu schützen (Gesundheitsschutzgesetz - GSG). Es soll am 1. Januar 2008 in Kraft treten.

Bevor dieses Gesetz nicht endgültig verabschiedet ist, können wir keine verbindlichen Aussagen treffen, was zukünftig erlaubt oder verboten sein wird. Um Ihnen für Ihre unternehmerischen Entscheidungen dennoch rechtzeitig einige Anhaltspunkte zu liefern, fassen wir nachfolgend zusammen, wie die rechtliche Situation im nächsten Jahr voraussichtlich aussieht:

  • Das Gesetz gilt für alle Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes, also für Restaurants, Cafés, Diskotheken etc.
  • Das Gesetz gilt auch Kultur- und Freizeiteinrichtungen einschließlich Vereinen


Ausnahme:

  • Das Rauchverbot gilt in Kultur- und Freizeiteinrichtungen einschließlich Vereinen sowie in Gaststätten nur, wenn sie öffentlich zugänglich sind. Damit sollen geschlossene Gesellschaften in Gaststätten und Vereinsräumlichkeiten nicht erfasst werden.

<u>Häufige Fragen:</u>

Wann liegt eine geschlossene Gesellschaft vor?

Eine geschlossene Gesellschaft setzt einen festen und nicht durch Dritte erweiterbaren Personenkreis voraus, der  in einem abgetrennten Raum oder in der gesamten Gaststätte eine Geburtstags-/ Hochzeitsfeier-/ Weihnachts-/ Betriebsfeiern etc. durchführt. Gehen Mitglieder eines Kegelvereins in der von der Gaststätte räumlich abgetrennten Kegelbahn ihrem Hobby nach, so bildet auch dieser Personenkreis eine geschlossene Gesellschaft. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gastwirt hier von seinem Hausrecht Gebrauch machen kann, d. h. die Entscheidung, ob geraucht werden darf oder nicht, liegt in seinem Ermessen.

Was gilt für Vereinsheime?

Wenn bei einer Veranstaltung ausschließlich Vereinsmitglieder anwesend sind, darf auch in einem Vereinsheim geraucht werden. Damit gelten die gleichen gesetzlichen Bestimmungen wie für den Wirt bei geschlossenen Gesellschaften.

Clublösung (Raucherclub)


Bei der sog. Clublösung wird die Umwandlung einer bestehenden Gaststätte in einen Club angedacht, um die Regelungen des Rauchverbotes unter dem Aspekt der geschlossenen Gesellschaft zu umgehen.

  • Eventuell möglich: Verein
  • Voraussetzungen für die Gründung eines Vereins: Gründungsakt (Mindestanzahl an Gründungsmitgliedern, Satzung, Wahl eines Vorstandes), Anmeldung beim Vereinsregister, Mitgliedsausweis, Mitgliedsbeitrag, auf Dauer angelegt
  • Nachteile: Wegfall der Laufkundschaft, Eingrenzung des Gästekreises


Sobald uns der endgültige Gesetzestext vorliegt, werden wir Sie umgehend und ausführlich darüber informieren.