22/08 vom 8. Dezember 2008

Neue Konditionen der RBS

Für alle Mitglieder des BHG gelten ab dem 15. Januar 2009 neue Kreditkartenkonditionen bei einer Abrechnung über die RBS WorldPay GmbH

 

Änderungen im Sozialrecht

Am 13. November 2008 hat der Bundestag das 2. Sozialversicherungsänderungsgesetz nach Änderungen durch den Bundesrat und den Ausschuss für Arbeit und Soziales in 2./3. Lesung beschlossen.

Neue Konditionen der RBS

 

Für alle Mitglieder des BHG gelten ab dem 15. Januar 2009 folgende Kreditkarten-konditionen bei einer Abrechnung über die RBS WorldPay GmbH:

 

Kreditkartenkonditionen für Vertragspartner mit einem
Kreditkartenumsatz < 25.000 €/Jahr:

·         1,95 % Serviceentgelt für MasterCard, VISA und VISA Electron

·         0,75 % Serviceentgelt für Maestro

·         Die Abrechnung erfolgt wöchentlich, immer Dienstags

  (Zahlungseingang beim Vertragspartner 2-3 Bankarbeitstage später)

·         Unbefristetes Vertragsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen

 

Kreditkartenkonditionen für Vertragspartner mit einem
Kreditkartenumsatz > 25.000 €/Jahr:

·         1,68 % Serviceentgelt für VISA und VISA Electron

·         1,88 % Serviceentgelt für MasterCard

·         0,75 % Serviceentgelt für Maestro

·         Die Abrechnung erfolgt wöchentlich, immer Dienstags

  (Zahlungseingang beim Vertragspartner 2-3 Bankarbeitstage später)

·         Unbefristetes Vertragsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen

 

Kreditkartenkonditionen für Vertragspartner mit einem
Kreditkartenumsatz > 500.000 €/Jahr werden individuell mit der Verkaufsleitung von RBS vereinbart.

 

Die o.g. Kreditkartenkonditionen gelten nur für die elektronische Abrechnung (mittels Kreditkartenterminal und/oder elektronische Kassenlösung).

 

Bestehende RBS-Vertragspartner werden automatisch zum 15. Januar 2009 auf die neuen Konditionen umgestellt.

 

Besonderer Vorteil der RBS:
Im Vergleich zu anderen Anbietern, bei denen immer noch Vertragslaufzeiten von 48 bzw. 60 Monaten Vertragsinhalt sind, gibt es bei der RBS keine Vertragslaufzeiten, lediglich ein 30-tägiges Kündigungsrecht.

 

Änderungen im Sozialrecht

 

Am 13. November 2008 hat der Bundestag das 2. Sozialversicherungsänderungsgesetz (Aktionsprogramm der Bundesregierung zur Herstellung von Recht und Ordnung auf dem Arbeitsmarkt) nach Änderungen durch den Bundesrat und den Ausschuss für Arbeit und Soziales in 2./3. Lesung beschlossen.

 

Das Gesetz tritt zum 1.1.2009 in Kraft.

 

1.      Sofortmeldung zur Sozialversicherung und
Mitführungspflicht des Personalausweises

 

a.      Die befürchtete Sofortmeldung zur Sozialversicherung bei Beschäftigungsaufnahme in den Branchen, in denen bisher die Mitführungspflicht des Sozialversicherungs-
ausweises galt, sowie in der Fleischwirtschaft ist nunmehr beschlossen. Der Gesetzgeber ist damit nicht der Forderung des BHG und der BDA gefolgt, diese Sofortmeldung aus Gründen des zusätzlichen Aufwandes und der zusätzlichen Kosten der betroffenen Betriebe zunächst auf die Bauwirtschaft zu beschränken.

 

b.     Weiter hat der Gesetzgeber die Mitführungspflicht des Sozialversicherungs-ausweises durch die Mitführungspflicht von Personaldokumenten ersetzt. Die ursprünglich im Referentenentwurf vorgesehene tägliche Überprüfungspflicht des Arbeitgebers konnte verhindert werden. Dem Arbeitgeber obliegt nun eine einmalige Hinweispflicht auf die Ausführungsmitführungsobliegenheit.

 

Tipp: Der BHG empfiehlt dringend, diesen Hinweis zu Beweiszwecken zu dokumentieren.

 

c.      Einzelheiten zur technischen Umsetzung der Sofortmeldung stehen noch aus. Diese werden noch per Verlautbarung der Spitzenverbände der Sozialversicherung geregelt. Klar ist jedenfalls, dass die Sofortmeldung sowohl aus der Lohnbuch-
haltungssoftware heraus abgegeben werden kann, als auch eine Abgabemöglichkeit über sv.net besteht. Dem BHG liegen erste Informationen vor, wonach Steuerberater, die die Lohnabrechnung durchführen, ihre Kunden im Gastgewerbe bereits über Mehrkosten bei der Sofortmeldung von mehreren Euro pro Meldung informiert haben. Sobald die Verlautbarung der Sozialversicherung vorliegt, wird der BHG im Dialog insbesondere mit der DATEV der Frage des Aufwands und der Kosten für die Sofortmeldung nachgehen und Sie selbstverständlich unverzüglich über weitere Erkenntnisse unterrichten. Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie uns ebenfalls über Maßnahmen und Informationen der Lohnabrechnungsbüros auf dem Laufenden halten. Bis dahin sei jedenfalls schon einmal darauf hingewiesen, dass auch bei ansonsten outgesourcter Lohnbuchhaltung die eigene Sofortmeldung über sv.net als kostenreduzierende Maßnahme in Betracht kommt. Hierfür müssen die Unternehmen lediglich über einen Internet-Anschluss verfügen und sich bei der kostenlosen Server- Lösung sv.net anmelden. Auch da, wo Betriebe außerhalb der Erreichbarkeitszeiten ihrer Lohnbuchhaltung Personal einstellen, ist dies ggf. der einzige Weg.

Tipp: Überprüfen Sie ggf. Ihre vertraglichen Vereinbarungen mit Ihrem Steuerberater oder Lohnbüro. Unternehmen Sie jedoch nichts, ehe nicht die Anforderungen der Sozialversicherungsträger zur Sofortmeldung auf dem Tisch liegen.

 

d.     Der komplette Abschnitt über die kryptografische Sicherung von Registrierkassen wurde auf Betreiben der Wirtschaftsverbände aus dem Gesetz gestrichen.

 

2.      Geringfügige Beschäftigung:
Eintritt der Versicherungspflicht bei Mehrfachbeschäftigung

 

In letzter Minute des Gesetzgebungsverfahrens hat der Gesetzgeber weiter eine Klar-stellung ins SGB IV eingefügt, die den Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungs-
pflicht betrifft, wenn ein geringfügig Beschäftigter durch Mehrfachbeschäftigung insgesamt die 400-Euro-Grenze überschreitet.

 

Grundsätzlich tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Feststellung durch die Einzugsstelle oder die Betriebsprüfung ein. Dies galt jedoch nach den Geringfügigkeits-Richtlinien der Spitzenverbände der Sozialversicherung auf bisher schon dann nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären.

 

Diese Regelung hat jetzt ausdrücklich Eingang ins Gesetz gefunden. Damit ist bedauerlicherweise auch die (wenn auch vage) Aussicht hinweg, dass die erwähnte Regelung in den Richtlinien (wie es das LSG Baden-Württemberg in einem Urteil von April 2008 gesehen hat), einer rechtlichen Prüfung durch das Bundessozialgericht nicht standhält.

 

Tipp:
Fragen Sie unbedingt vor Beschäftigungsbeginn beim Minijobber schriftlich ab, ob er noch weitere Beschäftigung ausübt. So vermeiden Sie den Vorwurf von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der BHG hält für seine Mitglieder entsprechende Vertrags-muster bereit.