Gerade während der Corona-Pandemie war und ist die Kurzarbeit ein probates Mittel zur Überbrückung dieser schwierigen Phase.
Dies hat auch zu der Frage geführt, ob Mitarbeiter in Kurzarbeit einen unveränderten Urlaubsanspruch haben oder ob der Arbeitgeber ihn entsprechend kürzen kann.
In einem konkreten Fall haben sowohl das Bundesarbeitsgericht als auch die Vorinstanzen entschieden, dass eine Urlaubskürzung rechtens ist: Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage komplett aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs entsprechend zu berücksichtigen.