FAQs Allgemein

Für Gäste gilt FFP2-Maskenpflicht (außer am Platz).

Für Personal gilt medizinische Maskenpflicht.

Im Außenbereich gilt keine Maskenpflicht.

  • Nicht-geimpfte und nicht-genesene Mitarbeiter und Betreiber mit Kundenkontakt (seit 21.03.22) müssen einen arbeitstäglichen negativen Testnachweis vorlegen. Ein PCR-Testnachweis ist für 48 Stunden gültig.
  • Die Kontrolle der Mitarbeiter- und Betreiberertests ist zu dokumentieren (Art der Dokumentation ist nicht vorgegeben); der Betreiber muss seinen eigenen Nachweis für 2 Wochen aufbewahren.

Auch Selbsttests unter Aufsicht sind erlaubt.

Vollständig geimpfte und genesene Personen sind von der Testpflicht befreit.

Veranstalter und Betreiber nach § 4 Abs. 5 der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) zur zweiwöchigen Aufbewahrung der eigenen Testnachweise sowie zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- und Testnachweise durch wirksame Zugangskontrollen samt Identitätsfeststellung in Bezug auf jede Einzelperson verpflichtet.

In der 15. BayIfSMV sind dabei keine Festlegungen getroffen worden, wie genau diese Identitätsfeststellung erfolgen muss. Dies kann selbstverständlich durch die Vorlage eines Reisepasses oder Ausweisdokuments erfolgen, allerdings kann der Nachweis auch durch andere amtliche Dokumente wie beispielsweise einen Führerschein o.a. erbracht werden. Entscheidend ist lediglich, dass es sich um ein Dokument handelt, dass zum einen eine vollständige Identifikation der Person ermöglicht und zum anderen nicht von einer unbekannten dritten Stelle ausgestellt wurde. Für die vollständige Identifikation ist in jedem Fall ein Dokument mit Lichtbild erforderlich.

Die Feststellung der Identität bei der Ausgabe von Chipkarten / Transpondern, die für den Zugang ohne weitere Identitätsfeststellung verwendet werden können, genügt den Anforderungen an eine wirksame Zugangskontrolle nicht. Der Anbieter, Veranstalter oder Betreiber erfüllt damit seinen Pflichten aus § 4 Abs. 5 der 15. BayIfSMV nicht.

Sofern die Identität z. B. eines Stammkunden unzweifelhaft bekannt ist, muss eine Identitätsfeststellung nicht unbedingt erfolgen. Die Zugangskontrolle in Form der Überprüfung eines gültigen Impf- bzw. Genesenennachweises kann allerdings grundsätzlich nicht entfallen, da sich die rechtlichen Rahmenbedingungen hinsichtlich der Gültigkeit des vollständigen Impfnachweises (z. B. kürzlich beim Impfstoff Janssen) oder des Genesenennachweises (z. B. nunmehr Ablauf des Genesenenstatus bereits nach drei anstatt neun Monaten) jederzeit ändern können.

Ja, Musikbeschallung ist seit 20.03.22 wieder ohne Einschränkungen möglich.

Ja. Die Gäste müssen bei der Abholung eine FFP2-Maske tragen. Außerdem ist darauf zu achten, dass kein Kontakt zu den im Lokal sitzenden Gästen zustande kommt. Der Aufenthaltszeitraum ist auf das Abholen und Bezahlen der Speisen zu beschränken.

In geschlossenen Räumen gilt grundsätzlich eine FFP2-Maskenpflicht. Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Maskenpflicht befreit. Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und 16. Geburtstag müssen zumindest eine medizinische Maske tragen.

Aktuelle Hinweisblätter und Zusammenfassungen der Regelungen finden Sie hier.

Auch im Außenbereich gilt eine 3G-Zugangsbeschränkung.

Eine Maskenpflicht besteht im Außenbereich für Gäste nicht.