Keine Übernachtungssteuer in München

Inselkammer: „Kommunale Übernachtungssteuern sind kontraproduktiv und schädlich. Sowohl unsere Gäste als auch unsere Mitgliedsbetriebe kämpfen mit Inflation sowie steigenden Energie- und Lebensmittelkosten.“ / Geppert „Eine zusätzliche Steuer verteuert Übernachtungen, verschreckt Gäste und zerstört die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe. Um diesen Gäste-feindlichen Irrsinn für ganz Bayern ein für alle Mal zu verhindern, fordern wir das Kommunalabgabengesetz um die Übernachtungssteuer zu erweitern“

(München) Der Bayerische Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA Bayern lehnt die Einführung einer Übernachtungssteuer in der Landeshauptstadt München ab. Sie widerspricht nach wie vor dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz, da Bayern seinen Tourismus international wettbewerbsfähig machen will, was durch die Forderung der Bayerischen Staatsregierung nach der Entfristung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf Speisen sowie dem Einbezug der Getränke deutlich wird.

DEHOGA Bayern-Präsidentin Angela Inselkammer: „Tourismus stärken und gleichzeitig bei Gästen bzw. touristischen Leistungsträgern abkassieren, passt nicht zusammen, das ist Unfug. Sowohl unsere Gäste als auch unsere Mitgliedsbetriebe kämpfen mit Inflation sowie steigenden Energie- und Lebensmittelkosten. Wirtschaft ist in hohem Maße Psychologie. In dieser hochsensiblen Phase vollkommen unabgestimmt Pläne für eine Übernachtungssteuer aus dem Ärmel zu ziehen, konterkariert sämtliche Bemühungen wieder Vertrauen in die Leistungskraft der Tourismuswirtschaft aufzubauen. Das bayerische Gastgewerbe kämpft nicht nur mit den Folgen der Corona-Pandemie, sondern ganz erheblich auch mit den Folgen des Ukrainekrieges. Es ist diese toxische Mischung aus drastischen Verteuerungen und Konsumzurückhaltung. Ohnehin haben wir europaweit die höchsten Steuerbelastungen. Wenn nun noch zusätzlich eine Übernachtungssteuer käme, wäre dies nicht nur eine Strafsteuer auf Gastfreundschaft, sondern ein Mittelstandsvernichtungsprogramm erster Güte.

 

Rechtlicher Hintergrund in Bayern

Mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 22. März 2022 sind örtliche Übernachtungssteuern in Beherbergungsbetrieben mit dem Grundgesetz vereinbar. Damit widersprach das Bundesverfassungsgericht einer früheren Rechtsprechung vom Juli 2020 des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach damals beruflich veranlasste Übernachtungen aus verfassungsrechtlichen Gründen von der Aufwandssteuer auszunehmen sind. Der Gesetzgeber, so das Bundesverfassungsgericht, kann zwar beruflich veranlasste Übernachtungen von der Aufwandsbesteuerung ausnehmen, muss dies aber nicht. Er ist von Verfassungswegen nicht dazu gezwungen, von einer Besteuerung beruflich veranlasster Übernachtungen abzusehen.

 

Auswirkungen auf Bayern

Die Übernachtungssteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer. Diesbezügliche gemeindliche Satzungen bedürfen der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde, wenn durch die Satzung erstmalig eine in Bayern bisher nicht erhobene kommunale Steuer eingeführt wird. Die Genehmigung bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Inneren. Genehmigung und Zustimmung dürfen nur versagt werden, wenn die Satzung unter anderem öffentliche Belange, insbesondere volkswirtschaftliche oder steuerliche Interessen des Staates beeinträchtigt (Art. 2 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz (KAG)).

Der Bayerische Landtag hat sich bereits 2011 eingehend mit der Problematik der Übernachtungssteuer befasst und mit Beschluss vom 22. Februar 2011 die Einführung neuer kommunaler Steuern auf Übernachtungen in Bayern klar und unmissverständlich abgelehnt. Dies hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 22. März 2012 bestätigt und im Klageverfahren der Landeshauptstadt München entschieden, dass die vom Münchner Stadtrat beschlossene Steuersatzung nicht genehmigungsfähig ist. Nach Auffassung des Gerichts läuft die Erhebung der Übernachtungssteuer der vom Bund beschlossenen Umsatzsteuerreduzierung für Hotelübernachtungen 2010 zuwider und beeinträchtigt damit öffentliche Belange.

Die Rechtslage in Bayern unterscheidet sich von der Situation in anderen Ländern insofern, als in Bayern die Beeinträchtigung öffentlicher Belange einen Beanstandungsgrund für eine kommunale Steuersatzung darstellt. Mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz sollte eine geringere steuerliche Belastung von Übernachtungen erreicht werden. Dies konterkariert die Übernachtungssteuer, da sie gerade zu einer größeren steuerlichen Belastung von Übernachtungen führt. Damit widerspricht die Übernachtungssteuer dem staatlichen Interesse an der Reduzierung der steuerlichen Belastung von Übernachtungen und beeinträchtigt öffentliche Belange.

So ist eine Einführung örtlicher Übernachtungssteuern in Bayern, sowohl aufgrund des Beschlusses des Landtags als auch aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung in Bayern nicht möglich.

 

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