Weniger Geldspielautomaten in Gaststätten

Ab 10. November: Reduzierung der Anzahl der Geldspielgeräte in Gaststätten.

Am 10. November tritt eine Änderung von § 3 Spielverordnung in Kraft. Demnach dürfen in Gaststätten nur mehr höchstens zwei und nicht mehr – wie momentan – höchstens drei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden.

Die zulässige Anzahl der aufzustellenden Geräte ergibt sich direkt aus der Spielverordnung. Es gibt daher auch keinen Bestandsschutz für Gaststätten, die bereits aufgrund einer vor Änderung der Rechtslage erhaltenen Geeignetheitsbestätigung die Erlaubnis erhalten (haben), Geld- oder Warenspielgeräte aufzustellen.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige DEHOGA Bayern-Bezirksgeschäftsstelle. Diese finden Sie hier.