Urteil zu Bestpreisklausel von Booking.com stößt auf Unverständnis

Hotels müssen auf dem Buchungsportal Booking.com stets ihre günstigsten Preise veröffentlichen. Entsprechende Vertragsklauseln wurden jetzt vom OLG Düsseldorf bestätigt

Das Buchungsportal Booking.com darf Hotels verbieten, ihre Zimmer auf der eigenen Internetseite billiger anzubieten als über das Portal. Eine solche „enge Bestpreisklausel“ sei zulässig, entschied jetzt das Oberlandesgericht Düsseldorf.

Das Bundeskartellamt hatte solche Vertragsbedingungen zuvor mehrfach untersagt. Die Entscheidung der Richter trifft auf gänzliches Unverständnis in der Branche. Die rechtliche Beurteilung des OLG Düsseldorf stellt national wie international ein Novum dar, mit dem sich der 1. Kartellsenat auch in krassen Widerspruch zu seinen eigenen Entscheidungen in Sachen HRS und Expedia setzt. Sollte diese Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf Bestandskraft erlangen, wären die Hotels als mehr oder weniger abhängiger Vertragspartner den marktdominanten Portalriesen ausgeliefert.

Das OLG Düsseldorf hat Rechtsbeschwerden nicht zugelassen. Der DEHOGA Bundesverband und der Hotelverband Deutschland IHA setzen darauf, dass das Bundeskartellamt gegen den Ausschluss der Rechtsbeschwerde Nichtzulassungsbeschwerde einlegen wird, um in Revision zu gehen und eine höchstrichterliche Entscheidung herbeiführen zu können und dass bis zur finalen Klärung Booking.com die Verwendung von Ratenparitätsklauseln auch in Deutschland weiterhin untersagt bleibt.