Topf Secret

Zwei neue Entscheidungen in Sachen Topf Secret.

In Sachen Topf Secret gibt es zwei aktuelle gerichtliche Entscheidungen. In beiden Fällen geht es um Beschwerden gegen verwaltungsgerichtliche Beschlüsse im Eilverfahren, es handelt sich also nicht um Urteile im Hauptsacheverfahren. Das Oberverwaltungsgericht Hamburg entschied zugunsten des betroffenen Betriebs, weil es der Ansicht ist, dass es weiterhin einer Klärung der offenen Rechtsfragen bedarf, also insbesondere, ob eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des betroffenen Betriebs in dessen Berufsfreiheit durch die Kampagne von Foodwatch vorliegt. Zu den aufgeworfenen Rechtsfragen hat sich das OVG Hamburg nicht im Detail geäußert. Somit ist in diesem Rechtstreit weiterhin der Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

Der VGH Baden-Württemberg hat hingegen die Beschwerden mehrerer betroffener Betriebe gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte zurückgewiesen. Die Verwaltungsgerichte hatten Eilanträge der Betriebe gegen die behördlichen Bescheide, in denen die Übersendung der Kontrollberichte angekündigt wurde, per Beschluss abgelehnt. Im Gegensatz zum OVG Hamburg setzte sich der VGH Baden-Württemberg mit den aufgeworfenen Rechtsfragen auseinander. Das Gericht ist zusammenfassend der Ansicht, dass ein Anspruch auf Zugang zu den Kontrollberichten besteht – wobei die Begründung nach einer ersten Bewertung in Teilen inkonsequent erscheint.

Tatsache ist, dass es eine Vielzahl weiterer Verfahren in Sachen „Topf Secret“ in anderen Bundesländern gibt. Uns liegen knapp 80 Beschlüsse und Urteile von Verwaltungsgerichten vor, die vielfach auch noch nicht rechtskräftig sind. Die Mehrzahl der Entscheidungen ist bislang zugunsten der Betriebe ausgefallen. Nunmehr bleibt abzuwarten wie die Oberverwaltungsgerichte der anderen Bundesländer entscheiden. Es bleibt zu hoffen, dass eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder gegebenenfalls des Bundesverfassungsgerichts für endgültige Klarheit sorgt. „Es kann nicht sein, dass die Behörden nur unter bestimmten klar definierten Voraussetzungen die Ergebnisse der Lebensmittelkontrollen veröffentlichen dürfen, dagegen über das Portal „Topf Secret“ alle Ergebnisse schrankenlos veröffentlicht werden. Dieser Widerspruch bedarf einer abschließenden Klärung.“, so DEHOGA Bayern-Landesgeschäftsführer Dr. Thomas Geppert.