Solarien in Hotels

Pflichten beim Betreiben von UV-Bestrahlungsgeräten

"Aus gegebenem Anlass dürfen wir darauf hinweisen, dass die Nutzung eines Solariums im Hotel bestimmten Anforderungen unterliegt. Es muss auf jeden Fall ein geschultes Fachpersonal vorhanden sein, das in die Nutzung des Solariums einweist, ein Dosierungsplan nach Hauttypbestimmung erstellt und eine UV-Schutzbrille zur Verfügung stellt. Näheres entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „UV-Strahlung“ des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz."

Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher UV-Strahlung bei der Anwendung am Menschen

Der Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten, die zu kosmetischen Zwecken am Menschen  außerhalb der Heil- oder Zahnheilkunde gewerblich oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen eingesetzt werden, unterliegt den Bestimmungen der UV-Schutzverordnung (UVSV). Entsprechende Geräte stehen in Sonnenstudios, Hotels, Schwimmbädern, Saunen und anderen Einrichtungen.

Gefährliche UV-Strahlung

Wissenschaftliche Untersuchungen belegen, dass UV-Strahlung sowohl das Entstehen von Hautkrebs als auch den Verlauf einer bestehenden Hautkrebserkrankung entscheidend beeinflusst. Der Zusammenhang zwischen der Rötung der Haut (Erythembildung) und der Erkrankung an Hautkrebs zu einem späteren Zeitpunkt gilt als wissenschaftlich erwiesen. Beim Menschen treten drei Hautkrebsarten auf. Zum einen sind dies das Basalzell- und das Stachelzellkarzinom, die vornehmlich in Körperbereichen, die der Strahlung ausgesetzt sind, auftreten. Zum anderen das sogenannte maligne Melanom, das häufig an bedeckten Körperstellen auftritt. In Deutschland erkrankten im Jahr 2009 rund 140.000 Menschen neu an Hautkrebs und rund 2700 am malignen Melanom. Der übermäßige Kontakt mit UV-Strahlung (unabhängig davon, ob durch die Sonne oder durch ein UV-Bestrahlungsgerät) ist Hauptrisikofaktor für die Entstehung von Hautkrebs.

Pflichten beim Betreiben von UV-Bestrahlungsgeräten

Beschäftigung von Fachpersonal

Grundsätzlich ist sicherzustellen, dass mindestens eine als Fachpersonal für den Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten qualifizierte Person während der Betriebszeiten anwesend ist. Dieses Fachpersonal bietet den Nutzerinnen und Nutzern die Einweisung in die sichere Bedienung des UV-Bestrahlungsgerätes, die Durchführung einer auf die Person abgestimmten Hauttypbestimmung und die Erstellung eines auf die Person abgestimmten Dosierungsplans an. Die Schulungsträger, die eine Schulung zum Fachpersonal anbieten, müssen von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) anerkannt sein. Die Schulung befähigt das Fachpersonal dazu,

  • eine fachgerechte und für die Nutzerinnen und Nutzer nachvollziehbare Beratung zur Minimierung des gesundheitlichen Risikos durch UV-Bestrahlungsgeräte durchzuführen,
  • eine individuelle Hauttypbestimmung vorzunehmen,
  • einen individuellen Dosierungsplan zu erstellen,
  • die gemäß dem Dosierungsplan vorgegebenen Geräteeinstellungen vorzunehmen sowie
  • technische Defekte der Geräte zu erkennen.

Informationspflichten

Der Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten verpflichtet zur Information der potentiellen Nutzerinnen und Nutzer zu möglichen Gesundheitsgefahren bei der Bestrahlung durch künstliche UV-Strahlung. Dies geschieht über Aushänge im Geschäftsraum, in den einzelnen Bestrahlungskabinen und am Bestrahlungsgerät selbst. Der Wortlaut ist gesetzlich vorgegeben und kann den Anlagen der UVSV entnommen werden. Darüber hinaus ist ein Hinweis auf das  Solariennutzungsverbot für Minderjährige im Eingangsbereich des Geschäftsraumes gut sicht- und lesbar anzubringen. In sonstigen öffentlich zugänglichen Räumen ist ein solcher Hinweis direkt am UV-Bestrahlungsgerät anzubringen. Weiterhin ist den Nutzerinnen und  Nutzern eine Informationsschrift zu den Gefahren und Risiken einer UV-Bestrahlung zur  Mitnahme anzubieten.

Dokumentationspflichten

Für jedes UV-Bestrahlungsgerät ist ein Geräte- und Betriebsbuch zu führen. Es ist vollständig und auf aktuellem Stand zu halten. Es beinhaltet Angaben zur durchgeführten Wartung und Prüfung durch fachkundiges Personal unter Berücksichtigung der Betriebs- und Wartungsanleitung des Herstellers. Die Betriebs- und Wartungsanleitung ist dem Geräte- und Betriebsbuch beizufügen. Das Geräte- und Betriebsbuch ist nach der letzten Nutzung des UV-Bestrahlungsgerätes drei Jahre lang aufzubewahren. Die Unterlagen sind vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Die Unterlagen, Kopien oder Abschriften zur Hauttypbestimmung und zu den Dosierungsplänen sind nach ihrer Erstellung sechs Monate aufzubewahren und ebenfalls vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Die genannten Dokumentationspflichten können dabei auch durch eine geeignete elektronische Dokumentation erfüllt werden.

Weitere Pflichten

Der Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten verpflichtet nicht nur zur Umsetzung der Regelungen des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) und der UVSV, sondern auch die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen.

Rechtsgrundlagen

Das Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) und die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung (UVSV) bilden die Rechtsgrundlagen für den Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten  und sollen unter anderem den Schutz der Gesundheit der Nutzerinnen und Nutzer von UV-Bestrahlungsgeräten sicherstellen. Als Betreiber von UV-Bestrahlungsgeräten müssen Sie die Anforderungen an den Betrieb aus dem NiSG und der UVSV einhalten und deren Einhaltung der zuständigen Behörde nachweisen.

Die Benutzung von UV-Bestrahlungsgeräten in Sonnenstudios, ähnlichen Einrichtungen oder sonstigen öffentlich zugänglichen Räumen darf Minderjährigen nicht gestattet werden  (§ 4 NiSG). Diese Regelung ist dem Gesetzgeber aufgrund der nachgewiesenen Korrelation zwischen der Hautkrebsentstehung und der Häufigkeit, mit der im kindlichen Alter ein   Sonnenbrand aufgetreten ist, besonders wichtig.

Die UVSV beschreibt darüber hinaus Anforderungen an den Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten, an das Fachpersonal, dessen Qualifizierung und Beschäftigung zu den Betriebszeiten sowie Informations- und Dokumentationspflichten der Betreiber.

Beispiele für Anforderungen an den Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten

  • Einhaltung der Werte für die erythemwirksame Bestrahlungsstärke,Bereithalten einer ausreichenden Anzahl an UV-Schutzbrillen,
  • Ausstattung des UV-Bestrahlungsgerätes mit einer Not- und einer Zwangsabschaltung sowie
  • Wartung und Prüfung der Anforderungen durch fachkundiges Personal unter Berücksichtigung der Betriebs- und Wartungsanleitung des Herstellers.

Aufgaben der zuständigen Behörde

Die Bayerischen Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen sind die zuständigen Überwachungsbehörden für die Vorschriften des NiSG und der UVSV. Sie können die Überprüfung oder die Untersagung des weiteren Betriebs der betroffenen Anlage anordnen.

Weitere Informationen können Sie dem Merkblatt im Anhang entnehmen.