Rechtslage beim Urheberrecht weiter unklar

MPLC schreibt Hotellerie an und fordert Gebühren für öffentliche Fernsehwiedergabe

Aktuell schreibt die Firma MPLC offensichtlich flächendeckend Beherbergungsbetriebe an und fordert für die öffentliche Wiedergabe von Filmen und Fernsehsendungen den Abschluss eines Lizenzvertrages. Die Betreffzeile des Schreibens lautet: „Film- und TV-Nutzung in Hostels & Jugendherbergen“. Der anliegende Lizenzvertrag bezieht sich ebenfalls auf „Hostels & Jugendherbergen“. Allein aufgrund dieser Tatsachen sollten alle Hotels, die sich nicht in die Kategorie „Hostels & Jugendherbergen“ einstufen, diesen Lizenzvertrag nicht abschließen, da wir davon ausgehen müssen, dass es sich bei den geforderten Lizenzgebühren um spezielle Gebühren für Hostels/Jugendherbergen handelt.

Für die Beurteilung möglicher Ansprüche von MPLC sind folgende Sachverhalte zu unterscheiden:

 

1.    Wiedergabe auf dem Hotelzimmer:

Der DEHOGA vertritt die Auffassung, dass MPLC keine Gebühren für die Wiedergabe von TV auf dem Hotelzimmer geltend machen kann. Diese Auffassung wird bisher durch die Gerichte bestätigt. MPLC hatte diesbzgl. über ein Dutzend Hotels in den letzten Monaten vor Gericht im Wege des einstweiligen Rechtsschutz „verklagt“,  aber bis zum heutigen Tag in keinem Fall Recht bekommen! Eine rechtskräftige Entscheidung steht allerdings noch aus.
 
2.    Wiedergabe in öffentlichen Räumen:

Was die Wiedergabe von Filmen in öffentlichen Räumen (Hotelbar, Lobby, Frühstücksraum, Restaurant, Fitnessraum etc.) anbelangt, so ist die Rechtslage weiter unklar. Fest steht auf jeden Fall, dass weder ein Lizenzvertrag abgeschlossen, noch eine Lizenzgebühr gezahlt werden muss, wenn keine von MPLC vertretenen Filme, Spielfilme, Serien etc. öffentlich wiedergegeben werden. Da nicht geklärt ist, an welchen Filmen MPLC tatsächlich Rechte hat, sollte man, um sicher zu gehen, dann generell auf die Wiedergabe von Filme und Serien (auf allen Programmen) verzichten.

Läuft der Fernseher hingegen am Abend oder sogar den ganzen Tag über unkontrolliert durch, dann könnte es durchaus sein, dass auch ein Film/eine Serie aus dem MPLC-Repertoire dabei ist. In diesen Fall könnte dann eine Zahlungspflicht bestehen. Abschließende Klarheit dürfte vermutlich aber erst durch eine gerichtliche Feststellung erzielt werden. Auf jeden Fall wäre MPLC beweispflichtig, dass tatsächlich ein Film öffentlich wiedergegeben wurde.

Nach Ansicht des DEHOGA werden zumindest dann keine MPLC-Rechte genutzt, wenn im Fernsehen ausschließlich Sportsendungen, Nachrichten oder Eigenproduktionen der ö.-r.  oder privaten Sender wiedergegeben werden.

 

Zum Hintergrund:
Die Firma MPLC GmbH (Motion Picture Licensing Company) geht seit einiger Zeit auf Hotel- und Gastronomiebetriebe, aber auch auf Handelsbetriebe, Schulen, Horte, Kindertagesstätten, Fitnessstudios, Spielhallen etc. zu und fordert urheberrechtliche Gebühren für die öffentliche Wiedergabe von Filmen/Spielfilmen/Serien etc. in Fernsehsendungen sowie mittels Bildtonträger, z.B. DVD, Bluray, VHS-Kassetten, USB-Stick/Festplatten, On-Demand-Dienste.

MPLC beruft sich hierbei auf Filmurheberrechte, die sie von angeblich über 900 Filmstudios, insbesondere von US-amerikanischen Filmherstellern wie  Warner Brothers, Walt Disney, Paramount Pictures, 20th Century Fox, Universal Pictures, Sony Pictures etc., übertragen bekommen habe. Die Jahrespreise liegen bei bis zu 900 Euro netto pro Fernseher bzw. für die gesamte Filmnutzung.

Der DEHOGA wie auch die Bundesvereinigung der Musikveranstalter (BVMV) erheben ernsthafte Zweifel vor allem am behaupteten Umfang der Rechte im Hinblick auf die Wiedergabe von Fernsehsendungen. Die dabei relevanten Rechtsfragen sind weder durch die Aufsichtsbehörde, noch durch die Gerichte geklärt. Bei der Wiedergabe von Filmen mittels Bildtonträger (z.B. DVDs) hingegen könnte MPLC vermutlich entsprechende Rechte besitzen. Zur Überprüfung bietet MPLC hierzu eine „Filmtitelsuche“ auf ihrer Internetseite an. In der dort eingestellten Datei ist ein Großteil der MPLC-Filme hinterlegt.