Position zum Urteil des Europäischen Gerichtshofes zur Arbeitszeiterfassung vom 14. Mai 2019

EU-Mitgliedstaaten müssen Arbeitgeber verpflichten müssen, ein „objektives, verlässliches und zugängliches System einzuführen, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann“

1. DEHOGA Position

Diese Rückkehr zur bürokratischen und kleinkarierten Arbeitszeiterfassung der 1960er Jahre kann man als moderner Wirtschaftsverband nur mit großer Verwunderung zur Kenntnis nehmen. Es scheint, als ob der EuGH von Errungenschaften wie Vertrauensarbeitszeit noch nie etwas gehört habe.

Der deutsche Gesetzgeber hat nun die Aufgabe, das antiquierte Urteil aus Luxemburg hierzulande wenigstens durch möglichst zeitgemäße Lösungen umzusetzen. Im Gastgewerbe dürfen die bereits bestehenden Dokumentationspflichten keinesfalls noch weiter verkompliziert werden. Da, wo bislang noch keine Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung besteht, muss der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum intelligent genutzt werden, damit Hotels und Restaurants nicht in Bürokratie ersticken.

Noch dringender als bisher schon wird durch die EuGH-Entscheidung die vom DEHOGA geforderte Arbeitszeitflexibilisierung im deutschen Arbeitszeitgesetz. Sonst besteht die große Gefahr, dass zahlreiche Unternehmer, Mitarbeiter und Führungskräfte kriminalisiert werden.

 

2. Auswirkungen der Entscheidung auf Hotellerie und Gastronomie

Bereits seit dem 1.1.2015 gilt im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe nach dem Mindestlohngesetz in Verbindung mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz eine Pflicht zur Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Diese Dokumentationspflicht wurde eingeführt, um die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns überprüfen zu können. In der praktischen Umsetzung hat sich allerdings herausgestellt, dass damit auch massive Flexibilitätsverluste für Arbeitnehmer und Unternehmer sowie ein hoher Zeitaufwand verbunden sind.

Es ist bisher nicht vorgeschrieben, auf welche Weise diese Dokumentationspflicht erfüllt wird. Der Arbeitgeber kann die Arbeitszeit z.B. elektronisch erfassen und speichern aber auch – was insbesondere in Kleinbetrieben verbreitet ist – auch manuell dokumentieren. Außerdem kann die Aufzeichnungspflicht auf den Arbeitnehmer delegiert werden. Die Dokumentationspflicht gilt für alle Arbeitnehmer im Gastgewerbe, die nicht enge Familienangehörige des Unternehmers sind oder ein vertraglich vereinbartes verstetigtes Monatsentgelt von mehr als 2.958 € brutto beziehen. Wer seit mindestens zwölf Monaten nachweislich mehr als 2.000 Euro verdient, für den muss ebenfalls nicht aufgezeichnet werden.

Für die anderen Arbeitnehmer sieht das Arbeitszeitgesetz eine Aufzeichnungspflicht nur insoweit vor, als acht Stunden am Tag überschritten werden. Für leitende Angestellte gilt das Arbeitszeitgesetz allerdings nicht, hier gibt es also bisher keine Aufzeichnungspflicht.

Die EU-Arbeitszeitrichtlinie regelt nur Fragen der Höchstarbeitszeit, von Ruhezeiten und Ruhepausen sowie des bezahlten Mindestjahresurlaubs. Aus dem Urteil ergeben sich keine Schlussfolgerungen auf vergütungsrechtliche Regelungen, insbesondere die Möglichkeit, die Abgeltung von Überstunden zu pauschalieren.

 

Über den weiteren Verlauf in dieser Sache werden wir wieder informieren.