Newsletter Juli 2011/Bayern: Bettensteuer vom Tisch

Das Bayerische Verwaltungsgericht hält Münchner Übernachtungssteuersatzung für nicht genehmigungsfähig, das Urteil besitzt bayernweite Bedeutung.

Erfolg für DEHOGA Bayern: Münchner Bettensteuer vom Tisch

Der DEHOGA Bayern begrüßt das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München, wonach die vom Stadtrat der Landeshauptstadt München beschlossene Übernachtungssteuersatzung nicht genehmigungsfähig ist. „Die Erhebung einer Bettensteuer hätte die vom Bund beschlossene Mehrwertsteuerreduzierung auf Beherbergungsdienstleistungen konterkariert und wäre somit verfassungswidrig gewesen“, erläutert DEHOGA Bayern-Präsident Ulrich N. Brandl. „Eine zusätzliche Steuer hätte zudem Übernachtungen verteuert, Gäste verschreckt und die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe zerstört“, erläutert Stefan Wild, Vorsitzender des Fachbereiches Hotellerie.

2,50 Euro pro Person für jede Übernachtung hätte bei einem Preis von 50 Euro fürs Doppelzimmer eine Verteuerung um zehn Prozent bedeutet. Als Kompensation für entgangene Gelder aus dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz hatte sich Rot-Grün in München allein durch die Bettensteuer Mehreinnahmen pro Jahr in Höhe von 25 Millionen Euro erhofft. In ganz Deutschland betragen jedoch die Mindereinnahmen aller Kommunen durch die Reduzierung der Mehrwertsteuer auf Beherbergungsleistungen nicht mehr als 19 Millionen Euro. Das macht durchschnittlich 1.650 Euro pro Kommune aus, die durch Investitionen der Hotellerie in die heimische Wirtschaft und weniger Arbeitslose mehr als aufgewogen werden.

„Unserer besonderer Dank gilt der Regierung von Oberbayern, die als zuständige Genehmigungsbehörde sich nicht von populistischen Aussagen irreführen hat lassen, sondern nach einer rein sachlichen Prüfung der Rechtslage zu dem Ergebnis kam, den Vorstoß der Landeshauptstadt München nicht zustimmen zu können“, fügt Brandl hinzu.

Da in Bayern der Freistaat nur bei der erstmaligen Einführung einer kommunalen Abgabe Erlaubnis erteilen muss, besitzt das Urteil bayernweite Relevanz. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ließ das Verwaltungsgericht München jedoch die Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu.