Lebensmittelkontrolle: Neue Verwaltungsvorschriften in Kraft

Regelungen zur Ermittlung von Frequenzen für Regelkontrollen

Seit dieser Woche sind neue Verwaltungsvorschriften zur Lebensmittelkontrolle in Kraft, nachdem die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift Rahmen-Überwachung (AVV RÜb)“ im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist. Kernelement sind Regelungen zur Ermittlung von Frequenzen für Regelkontrollen. So wird die Mindesthäufigkeit der Regelkontrollen für Betriebe der höchsten Risikoklasse von arbeitstäglich auf mindestens wöchentlich gesenkt, die der Risikoklasse 2 von wöchentlich auf mindestens monatlich und der Risikoklasse 3 von monatlich auf mindestens vierteljährlich. Die Notwendigkeit von zusätzlichen anlassbezogenen Kontrollen bleibt davon unberührt. Die Neuregelung der Kontrollfrequenzen für Regelkontrollen finden Sie auf Seite 26 der oben verlinkten Neufassung der AVV Rüb.

Folgende Punkte sind für das Bundesernährungsministerium in der Neuregelung wesentlich:

  • Gleichbleibende Kontrolldichte insgesamt, mit stärkerer Ausrichtung der Kontrollen auf neuralgische Punkte.
  • Erhöhung der anlassbezogenen Kontrollen in Lebensmittelbetrieben, von denen ein höheres Risiko ausgeht.
  • Beibehaltung einer angemessenen Anzahl von Kontrollen in beanstandungsfreien Lebensmittelbetrieben.

Ein Lebensmittelbetrieb kann und soll nach wie vor arbeitstäglich kontrolliert werden, wenn die zuständige Behörde dafür Anlass sieht.