Kabinettsbeschluss zum Teilzeitrecht

Nach längerer kontroverser Diskussion hat sich die Bundesregierung am 13. Juni auf eine Kompromisslinie dazu verständigt.

HIER finden Sie den aktuellen Gesetzentwurf in der Fassung des Kabinettsentwurfs. Die Protokollnotiz, die sich der Presseberichterstattung nach Horst Seehofer ausbedungen hat, ist hierin nicht enthalten und Details über deren Inhalt liegen uns auch derzeit noch nicht vor.

Die BDA kommentiert die Einigung als „tragfähigen aber teils schmerzhaften Kompromiss“. Die Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf beziehen sich ausschließlich auf eine Abmilderung der Beweislastregelung in dem Paragraphen zum Anspruch von Teilzeitbeschäftigten auf Verlängerung der Arbeitszeit.

Diesem § 9 TzBfG n.F. soll der Satz angefügt werden, „Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen.“ Die BDA bewertet dies als substanziellen Fortschritt, weil dadurch sichergestellt ist, dass die Verteilung der Arbeitszeit und das Ob und Wie der Einrichtung von Arbeitsplätzen (Stellenzuschnitt und Festlegung der Lage der Arbeitszeit) allein eine Organisationsentscheidung des Arbeitgebers bleibt. Der Arbeitnehmer, der einen Verlängerungsanspruch geltend machten will, muss einen (oder mehrere) konkrete Arbeitsplätze benennen, auf den sich sein Wunsch bezieht. Dennoch bleibt es, wie schon im Referentenentwurf vorgesehen, in § 9 TzBfG bei einer Beweislastumkehr zulasten des Arbeitgebers („es sei denn…“).

Den neuen Anspruch auf „Brückenteilzeit“ inkl. der Quotenregelung und insbesondere die für Hotellerie und Gastronomie problematischen Verschärfungen bei der Arbeit auf Abruf hat das Kabinett wie im Referentenentwurf des BMAS vorgesehen und wie bereits im Koalitionsvertrag vereinbart, passieren lassen.

Sie bedeuten eine Belastung der betrieblichen Praxis und müssen daher im weiteren Gesetzgebungsverfahren erneut problematisiert werden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Bundesrat das Gesetz erstmalig bereits am 6. Juli beraten wird. Die Lesungen im Bundestag wie auch die Beratung im - voraussichtlich federführenden - Ausschuss für Arbeit und Soziales werden danach voraussichtlich zwischen September und November 2018 stattfinden.

Über den Fortgang werden wir informieren.