Geschäftsessen in gastronomischen Betrieben

Welche Regelungen gelten bei Geschäftsessen von Firmen, die zum Beispiel nach einem Messebesuch ihre Gäste noch zu einem Geschäftsessen in eine Gaststätte einladen?

Wenn an dem Geschäftsessen nur die von der Firma geladenen Personen teilnehmen und dieser Personenkreis begrenzt ist, also keine weiteren nicht-geladenen Personen hinzustoßen können, so gelten für solche Treffen in Gaststätten zum gemeinsamen Essen die Regelungen für private Veranstaltungen nach § 7 Abs. 2 der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Geschäftsessen werden wie Geburtstags- oder Hochzeitsfeiern oder auch wie Vereinssitzungen behandelt.


In den Innenräumen dürfen sich derzeit (bei einer Inzidenz unter 50) 50 Personen zuzüglich geimpfte und genesene Personen ohne Abstand und ohne Maske zusammenfinden, im Außenbereich gilt eine Grenze von 100 Personen zuzüglich geimpfte und genesene Personen.


Die veranstaltende Firma muss dem Gastwirt die Liste mit den geladenen Gästen übergeben, vorzugsweise mit Kennzeichnung, welche der aufgeführten Personen geimpft oder genesen sind. Neben dieser Liste ist es empfehlenswert, eine zusätzliche Kontaktdatenerfassung der anwesenden Personen nach § 5 BayIfSMV vorzunehmen. Auch muss jeder Gast bei Eintritt in die Gaststätte bis zum Betreten des Raumes und bei Verlassen des Raumes immer eine FFP2-Maske tragen. Das Geschäftsessen muss wie jede private Veranstaltung in einem separaten Raum stattfinden.


Auf die aktualisierte Übersicht für Hochzeiten und geschlossene Gesellschaften in unserem Newsletter vom 09.08.2021 dürfen wir verweisen.