Der Fachbereich Hotellerie informiert:

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen HRS wegen Bestpreisklausel

Der Hotelverband Deutschland (IHA) unterstützt in Deutschland gelegene Hotels darin, kartellrechtliche Schadensersatzansprüche gegen HRS wegen der Verwendung von Bestpreisklauseln geltend zu machen und bietet ein kostengünsti-ges Prozedere hierzu an.Das Bundeskartellamt hat mit seiner Abstellungsverfügung vom 20. Dezember 2013 (Az.: B 9 - 66/10) der Hotel Reservation Services Robert Ragge GmbH (HRS) die Verwendung von Bestpreisklauseln untersagt. Auf die Beschwerde von HRS hat das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 9. Januar 2015 (Az.: VI – Kart 1/14 (V) die Abstellungsverfügung umfassend bestätigt. Die Abstellungsverfügung ist rechtskräftig.

Nach den Feststellungen von Bundeskartellamt und OLG Düsseldorf wurden in Deutschland gelegene Hotels durch die Anwendung der verfahrensgegenständlichen Bestpreisklauseln in ihrer wettbewerblichen Freiheit beschränkt, Markteintritte neuer Buchungsportale verhindert und der (Provisions-) Wettbewerb zwischen den Hotelbuchungsportalen beschränkt. Es liegt auf der Hand, dass die Anwendung der Bestpreisklauseln der deutschen Hotellerie zum finanziellen Nachteil gereichte. Nach den Grundsätzen des europäischen und deutschen Kartellrechts haben die betroffenen Hotels gegen HRS Anspruch auf Schadensersatz, der beispielsweise durch überhöhte Provisionszahlungen und Einbußen im Direktvertrieb entstanden ist.

Wir weisen ausdrücklich auf die möglicherweise Anfang Januar 2018 ablaufende Verjährungsfrist hin.

Dieser Zeitablauf macht es unmöglich, etwaige Schadensersatzansprüche wegen der Verwendung von Bestpreisklauseln gegen die drei großen Buchungsportale parallel zu führen: Das Einspruchsverfahren von Booking.com gegen die Abstellungsverfügung des Bundeskartellamtes dauert bis zur Erlangung der Rechtskraft möglicherweise noch einige Jahre an und die Ermittlungen der Wettbewerbshüter gegen Expedia sind noch nicht einmal abgeschlossen. Selbstverständlich sind wir angesichts dieser Situation auf HRS zugegangen und haben eine einvernehmliche Lösung zum weiteren Prozedere gesucht. HRS war jedoch nicht bereit, mit dem Hotelverband über eine „Branchenlösung“ zu reden.
Der Hotelverband Deutschland (IHA) geht davon aus, dass eine gerichtliche Geltendmachung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche von Hotels gegenüber HRS mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird.

Aus Kosten- und Effizienzgründen sollte zunächst der Fristlauf gehemmt und die Ansprüche gesichert werden. Daher hat der Hotelverband Deutschland (IHA) die im Wettbewerbsrecht versierte Kanzlei Haver & Mailänder mit dem Ergreifen der entsprechenden Maßnahmen für teilnehmende Hotels betraut. Der Hotelverband wird hierbei weder Rechtsdienstleistungen gegenüber den Hotels erbringen noch eine Gewährleistung für das Bestehen und die Durch-setzbarkeit der Ansprüche übernehmen.

Sofern Unternehmen Interesse an diesem gemeinsamen Vorgehen haben, wird um zeitnahe Rückmeldung der Hotels bis zum 31.12.2017 unter hotel@haver-mailaender.de  gebeten.
Alle in Deutschland gelegenen Hotels, die zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen den Jahren 2005 und 2017 als Vertragspartner von HRS von Meistbegünstigungsklauseln betroffen waren und Zimmer über das HRS-Buchungsportal vertrieben haben, sind individuell eingeladen, dem Verfahren beizutreten. Ein ent-sprechender Vordruck zur Bevollmächtigung der Kanzlei Haver & Mailänder zum Zweck der Ergreifung verjährungsunterbrechender oder -hemmender Maßnahmen befindet sich im Anhang dieser E-Mail und kann auf der Homepage des Hotelverbandes unter www.hotellerie.de heruntergeladen werden.
Dieser erste rechtewahrende Schritt muss bis zum 31. Dezember 2017 erfolgen und ist für alle betroffenen Hotels kostenfrei. Der Hotelverband Deutschland (IHA) e.V. übernimmt sämtliche Kosten, die für das Ergreifen verjährungsunterbrechender oder verjährungshemmender Maßnahmen entstehen. Die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen in Verfahren der hier vorlie-genden Größenordnung kann unserer Schätzung nach mit Kosten für Gutachten, Prozesse etc. in Höhe von rund 2,5 Millionen Euro verbunden sein. Dieser Betrag wäre vor Einleitung der Folgeschritte von den teilnehmenden Hotels aufzubringen. Die Kanzlei Haver & Mailänder wird hierzu einen pauschalen Vertei-lerschlüssel auf Basis der jeweiligen HRS-Kommissionszahlungen der Vergangenheit vorschlagen, was die fairste und sachgerechteste Vorgehensweise sein dürfte.

Allen Hoteliers sei versichert, dass ohne ihre ausdrückliche und vorherige schriftliche Zustimmung keine Maßnahmen ergriffen werden, die Kostentragungspflichten für das Hotel begründen. Alle Hotels, die jetzt wie empfohlen die Kanzlei Haver & Mailänder mit der Ergreifung verjährungsunterbrechen der Maßnahmen beauftragen, werden voraussichtlich im Januar 2018 über ihren individuellen Kostenanteil informiert und können dann in voller Kenntnis des maximalen Kostenrisikos über die Fortsetzung des Verfahrens frei entscheiden.

Der Hotelverband weist zudem ausdrücklich darauf hin, dass Inhaber, Geschäftsführer und Vorstände von Hotelunternehmen einer gesetzlichen Vermögensfürsorgepflicht unterliegen, die es zwingend erforderlich macht, werthaltige Ansprüche des Unternehmens zu verfolgen, soweit dies im Rahmen der Business Judgment Rule den Unternehmensinteressen entspricht. Diese Übung wird jedes Hotel separat durchzuführen haben. Aus Compliance-Gründen und zur Entlastung der Entscheidungsträger ist zu empfehlen, die jeweiligen Erwägungen und Entscheidungen zu dokumentieren, insbesondere sofern von einer Geltendmachung der Ansprüche Abstand genommen werden sollte.

Der Hotelverband Deutschland (IHA) wird hierüber ab sofort umfassend und intensiv informieren, um die Branche nach besten Kräften zu unterstützen.

Wir rufen alle betroffenen Hoteliers auf, trotz der vor uns liegenden Hektik des Jahresendspurts, dieses wichtige Thema nicht auf die lange Bank zu schieben oder als unangenehm zu verdrängen. Gemeinsam können wir ein starkes Zeichen der Branche an alle Unternehmen der Portal-Ökonomie senden, dass sich rechtswidriges Handeln nicht auszahlen darf!