Der Fachbereich Gastronomie informiert: Strenge Auflagen für neue Holzkohlegeräte

Für neue Holzkohlegrillanlagen und Holzkohle-Backöfen in Restaurants gelten erhöhte Anforderungen.

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Die gute Nachricht: Für bereits bestehende Anlagen gilt Bestandsschutz.

Seit 20. Juni 2019 gilt die geänderte Fassung der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung. Unter anderem wurde eine bisher geltende Ausnahmeregelung für Holzkohlegrillanlagen und Holzkohle-Backöfen in Restaurants hinsichtlich der Abgasableitung und Schornsteinhöhe gestrichen. Für Anlagen, die neu eingebaut werden, gelten jetzt höhere Anforderungen. So muss die Austrittsöffnung von Schornsteinen den First grundsätzlich um mindestens 40 Zentimeter überragen. Abhängig von der Grillleistung gelten zudem neue Werte für die Oberkanten von Lüftungsöffnungen. Die vorgesehene Änderung greift für Holzkohlegrill- und Backanlagen, die ab dem 20. Juni 2019 errichtet oder wesentlich geändert werden.

Der DEHOGA Bayern begrüßt, dass für die Betriebe, die Grillanlagen bereits installiert haben, Bestandsschutz gilt und eine neue Kostenbelastung ausgeschlossen wird. Wie hoch die finanziellen Auswirkungen für die Unternehmer konkret sein werden, die sich dazu entschließen, künftig Grillanlagen zu errichten, lässt sich derzeit noch nicht abschätzen.