Der Fachbereich Gastronomie informiert:

„Hygiene-Pranger“: Bald neue Regeln

Der Bundestag hat am Donnerstag, 14. März 2019, für den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) in einer vom Ernährungsausschuss geänderten Fassung gestimmt. Mit der Vorlage sollen künftig die Behörden die Verbraucher sechs Monate lang über festgestellte Verstöße gegen die Lebensmittelsicherheit informieren.

 

Wichtig: Verstöße gegen bauliche Anforderungen und Verstöße gegen Aufzeichnungspflichten, die keine Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bewirken, sollen außer Betracht bleiben. Sobald ein veröffentlichter Mangel behoben wurde, muss die Behörde dies unverzüglich kommunizieren, und zwar auf derselben staatlichen "Prangerseite", wo der Mangel veröffentlicht wurde

Darüber hinaus sprachen sich die Abgeordneten im Rahmen einer Entschließung dafür aus, schnellstmöglich mit den Ländern im Rahmen der gemeinsamen Bund-Länder-Arbeitsgruppe einen bundesweit einheitlichen Bußgeldkatalog zu schaffen

Der DEHOGA begrüßt, dass die Bundesregierung die geforderte Ergänzung der Löschfrist zum Anlass genommen hat, eine notwendige Klarstellung vorzunehmen, dass bauliche Mängel und Verstöße gegen Aufzeichnungspflichten, die keine Gefahr einer negativen Beeinflussung von Lebensmitteln bewirken, außer Betracht bleiben.

Für die Entschließung stimmte die breite Mehrheit der Fraktionen bei Enthaltung der Grünen. Den Abstimmungen lag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft (19/8349) zugrunde. Die Anträge der Fraktionen DIE LINKE und DIE GRÜNEN, mit denen die beiden Fraktionen weitergehende Veröffentlichungen von Hygienemängeln, etwa in Form eines Hygienesmileys forderten, lehnte der Bundestag ab.

 

Der Gesetzentwurf bedarf nun noch der Zustimmung des Bundesrats.

 

Obwohl nunmehr (endlich) drei langjährige bayerische Forderungen

  • Einführung eines bundesweit einheitlichen Bußgeldkatalog
  • Erfordernis einer konkreten Gesundheitsgefährdung (keine Berücksichtigung von Verstößen gegen bauliche Anforderungen und Verstößen gegen Aufzeichnungspflichten
  • keine Einführung von Hygiene-Smileys/ -Ampeln

eingebracht werden konnten, fordert der DEHOGA Bayern weiterhin die weitere gebotene Anpassung des § 40 LFGB, hier u. a. die

  • Heraufsetzung der Schwelle des zu erwartenden Bußgelds von 350 € auf 5.000 €, mindestens jedoch 1.000 €.
  • rechtskräftige Feststellung der Bußgeldhöhe. Eine Prognose hinsichtlich des zu verhängenden Bußgeldes ist nicht ausreichend für eine Veröffentlichung im Internet.

Stand: 15.03.2019