Der Fachbereich Gastronomie informiert:

Gutscheine – Neuregelung ab diesem Jahr

Für Gutscheine gibt es seit 1. Januar 2019 neue EU-weite Regelungen. Bis Jahresende müssen diese in nationales Recht umgesetzt sein. Daraus werden sich Änderungen ergeben, die Gastronomen und Hoteliers bei der Besteuerung von Gutscheinen beachten müssen.

 

Die wichtigste Neuerung: Die bisher in Deutschland bekannten Bezeichnungen Sach- oder Warengutscheine und Wertgutscheine werden ersetzt durch die Begriffe Einzweckgutscheine und Mehrzweckgutscheine. Dementsprechend müssen Gutscheine künftig bei der Steuererklärung so bezeichnet werden.

 

Für den Einzweckgutschein gilt dann: Die dort genannte Leistung muss der Unternehmer wie beim bisherigen Sachgutschein bereits mit der Ausgabe des Gutscheins der Umsatzsteuer unterwerfen. Dasselbe gilt für einen Zwischenhändler, der erworbene Einzweckgutscheine weiterverkauft.

 

Der Mehrzweckgutschein dagegen gilt umsatzsteuerlich wie der bisherige Wertgutschein als reines Zahlungsmittel. Die Leistung muss der Unternehmer erst dann versteuern, wenn der Endverbraucher den Gutschein bei ihm einlöst.

 

Als Einzweckgutschein gilt ein Gutschein dann, wenn schon zum Zeitpunkt der Ausgabe durch den Unternehmer die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Der Ort der Leistung muss feststehen. Dabei soll es ausreichen, wenn der EU-Mitgliedsstaat eindeutig feststeht. Die abzuführende Mehrwertsteuer muss ebenfalls feststehen.

 

Ein Mehrzweckgutschein ist ein Gutschein, der eine der beiden genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Abgrenzung ist ähnlich wie bisher zwischen Sach- und Wertgutschein. Aber es zeigt sich bereits, dass es durchaus Unterschiede geben wird. Die Neuregelung ist zwar noch im Gesetzgebungsverfahren, ihre Umsetzung gilt aber als sicher. Von dieser Regelung ausgeschlossen sind Preisnachlass oder Preiserstattungs-Gutscheine. Nicht als Gutschein gelten auch Fahrkarten, Eintrittskarten oder die neuen Krypto-Währungen.

 

Ausführlichere Informationen zur Neuregelung von Gutscheinen sollen demnächst in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden. Der DEHOGA Bayern wird Sie selbstverständlich auf dem Laufenden halten.