BHG-Aktuell 28/10 vom 14. Dezember 2010

Gesetzliche Änderungen zum 1. Januar 2011

Gesetzliche Neuregelungen zum 1. Januar 2011
Übersicht über Änderungen und Neuregelungen, die zum Jahresbeginn 2011 wirksam werden

Beitragssätze der Krankenversicherung

Ab 01.01.2011 werden die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung von 14,9% auf 15,5 % angehoben. Der Arbeitnehmerbeitrag beträgt dabei 8,2 %. Für den Arbeitgeber bedeutet dies eine Steigerung von 7 % auf 7,3 %. An diesen Beiträgen soll sich danach nichts mehr ändern.

Gesundheitsreform

Mit Inkrafttreten der Gesundheitsreform zum 1. Januar 2011 ändert sich die Wechselfrist von der gesetzlichen Krankenversicherung zur privaten Krankenversicherung von bisher 3 Jahre auf 1 Jahr. Wer also über der Beitragsbemessungsgrenze (49.500 €) liegt, kann schon nach 1 Jahr zur privaten Krankenversicherung wechseln.

Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung

Am 26. November 2010 hat der Bundesrat die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2011 beschlossen. Hieraus ergeben sich für das kommende Jahr folgende Werte:

 

Beitragsbemessungsgrenzen
siehe Tabelle in der Anlage 

 

Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Sozialgesetzbuch (SGB) V für das Jahr 2011 beträgt bundeseinheitlich 49.500 Euro (2010: 49.950 Euro).

Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V für das Jahr 2011 beträgt bundeseinheitlich 44.550 Euro (2010: 45.000 Euro).

 

Sachbezugswerte 2011
siehe Tabelle in der Anlage

 

Elektronische Lohnsteuerkarte

 

Die Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte erfolgt stufenweise. Für das Jahr 2011 werden keine Lohnsteuerkarten in Papierform verschickt. Dabei gilt die Lohnsteuerkarte 2010 weiter. Arbeitgeber dürfen die Lohnsteuerkarte nicht Ende 2010 vernichten, sondern behalten sie noch ein weiteres Jahr. Berufseinsteiger in die Ausbildung sollen ohne Ersatzbescheinigung nach Steuerklasse I besteuert werden können. Für alle Änderungen und Eintragungen ist ab 2011 das Finanzamt zuständig.

 

 

 

Lohnsteueränderungsrichtlinie

 

 

Die Besteuerung von Mahlzeiten wird 2011 vereinfacht. Übernimmt der Arbeitgeber bei Auswärtsterminen die Kosten für Mahlzeiten, liegt ein geldwerter Vorteil vor. Die als Arbeitslohn zu versteuernden Mahlzeiten dürfen bis zu einem Wert von 40 € je Mahlzeit - statt mit ihrem in aller Regel höheren tatsächlichen Wert - mit dem günstigen amtlichen Sachbezugswert bewertet werden, wenn eine Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber vorliegt. Die Sachbezugswerte betragen 1,57 € für ein Frühstück und jeweils 2,80 € bzw. ab 2011 2,83 € für Mittag- und Abendessen. Zur Vereinfachung geht die Verwaltung neuerdings bereits von einer Gewährung der Verpflegung auf Veranlassung des Arbeitgebers aus, wenn die Aufwendungen vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden und die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist.

 

 

Die Behandlung von Unfallkosten bei einem Firmenwagen wird zum Nachteil der Mitarbeiter geändert. Die Neuregelung gilt sowohl bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der 1-%-Regelung als auch bei der Fahrtenbuchmethode.

 

Ab 2011 gehören Unfallkosten nicht mehr zu den Gesamtkosten eines dem Mitarbeiter überlassenen Firmenwagens. Vom Arbeitgeber getragene Unfallkosten sind daher neben dem sich nach der Bruttolistenpreisregelung oder der Fahrtenbuchmethode ergebenden geldwerten Vorteil gesondert zu würdigen.

 

 

Handelt es sich um Fälle höherer Gewalt, ist der Schaden durch einen Dritten verursacht worden oder ereignet sich der Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt (bei einer Auswärtstätigkeit oder einer Fahrt zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte), liegt kein geldwerter Vorteil vor, es sei denn, dem Unfall liegt eine Trunkenheitsfahrt zugrunde.

 

Übernimmt der Arbeitgeber hingegen Unfallkosten für Privatfahrten bzw. Trunkenheitsfahrten des Mitarbeiters ohne Schadenersatzansprüche gegenüber dem Mitarbeiter geltend zu machen, liegt neben dem geldwerten Vorteil aus der Firmenwagengestellung – ein zusätzlich zu erfassender geldwerter Vorteil vor.

 

 

Berufliche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen des Arbeitgebers führen nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Dies gilt auch bei Bildungsmaßnahmen fremder Unternehmer, die für Rechnung des Arbeitgebers erbracht werden. Ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers wird angenommen, wenn durch die Bildungsmaßnahme die Einsatzfähigkeit des Mitarbeiters im Betrieb des Arbeitgebers erhöht werden soll.

 

 

Saisonbeschäftigte

 

 

Ab 01.05.2011 genießen Arbeitnehmer aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakische Republik vollständige Arbeitnehmerfreizügigkeit. Bereits ab 01.01.2011 brauchen Saisonarbeitnehmer aus den EU-Mitgliedstaaten Polen, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn keine Arbeitsgenehmigung mehr.

 

Diese Regelung gilt allerdings nur für Saisonarbeitnehmer aus den Branchen Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe und in der Obst- und Gemüseverarbeitung. Eine Saisonbeschäftigung liegt dabei nur vor, wenn die Beschäftigung mindestens 30 Std. wöchentlich, und durchschnittlich mindestens 6 Std. arbeitstäglich ausgeübt wird.

 

Das bisher erforderliche Arbeitsgenehmigungsverfahren (Anforderung eines Arbeitnehmers durch Vordruck bei der örtlichen Agentur für Arbeit, Entrichtung einer Vermittlungsgebühr, Beteiligung der ZAV Bonn/ausländischen Arbeitsverwaltung und die Beantragung einer Arbeitsgenehmigung-EU) entfällt komplett.

 

Für Staatsangehörige der Länder Bulgarien, Kroatien und Rumänien ergeben sich keine Änderungen, das bisherige Verfahren gilt weiterhin.

 

 

Änderungen bei der Arbeitslosenversicherung für Freiberufler

 

 

Folgende Änderungen treten ab 1. Januar 2011 in Kraft:

 

1. Wer ab 1. Januar 2011 als Selbständiger in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt, kann nach fünf Jahren und dann jeweils mit einer dreimonatigen Frist das Versicherungsverhältnis kündigen. Die Versicherung endet auch dann, wenn der Versicherte mit drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist. Wer bereits als Selbständiger versichert ist und ab 2011 nicht weiter in der Arbeitslosenversicherung bleiben möchte, erhält bis zum 31. Dezember 2010 ein Sonderkündigungsrecht, das bis zum 31. März 2011 rückwirkend ausgesprochen werden kann.

 

2. Der Antrag muss spätestens innerhalb von drei Monaten und nicht mehr einen Monat nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bei der Agentur für Arbeit gestellt werden.

 

3. Der monatliche Beitrag bemisst sich ab 2011 an der halben und ab 2012 an der vollen Bezugsgröße (= jährlich neu berechnete Rechengröße in der gesetzlichen Sozialversicherung). Damit steigen die Beiträge von derzeit 17,89 Euro (alte Länder) bzw. 15,19 Euro (neue Länder) ab 2011 auf ca. 38 Euro bzw. ca. 32 Euro und ab 2012 auf das Doppelte.

 

4. Für Existenzgründerinnen und -gründer ist prinzipiell immer folgende Sonderregelung vorgesehen: Innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme der Tätigkeit zahlen sie einen hälftigen Beitrag von ca. 38 Euro bzw. ca. 32 Euro.

 

5. Wer ab 2011 zweimal als Selbständiger Arbeitslosengeld bezieht, wird in der Regel nicht mehr als Selbständiger in die Arbeitslosenversicherung aufgenommen.

 

 

Stand: Dezember 2010