Alle Jahre wieder … die „stillen Tage“ an Ostern

Die Fachabteilung Musik & Szene informiert: Wann darf ich in meinem Betrieb Musik spielen und tanzen lassen und wann nicht?

Gemäß Art. 3 des Feiertagsgesetzes sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, die nicht dem Ernst des jeweiligen stillen Tages entsprechen, verboten.

Die Regelungen von Gründonnerstag bis Karsamstag:

  • Gründonnerstag (29. März 2018):
    Stiller Tag mit Tanzverbot von 2.00 Uhr bis 24.00 Uhr.
  • Karfreitag (30. März 2018):
    Stiller Tag mit Tanzverbot und totalem Musikverbot,
    ganztägig von 0.00 bis 24.00 Uhr.
  • Karsamstag (31. März 2018):
    Stiller Tag mit Tanzverbot, ganztägig von 0.00 bis 24.00 Uhr.
  • Ostersonntag (01. April 2018):
    Kein stiller Tag und kein Tanzverbot in Bayern.
  • Ostermontag (02. April 2018):
    Kein stiller Tag und kein Tanzverbot in Bayern.

 

Am Karfreitag (30. März) und Karsamstag (31. März) gilt der Schutz jeweils von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr, so dass die Vergnügungsbeschränkungen von Gründonnerstag (29. März) ab 02.00 Uhr an bis durchgehend Karsamstag (31. März) 24.00 Uhr gelten.

Am Karfreitag gilt
unabhängig davon für Räume mit Schankbetrieb ein totales Musikverbot.

An allen stillen Tagen gilt
aber in jedem Fall – unabhängig von eventuell zulässiger Musik – generell ein Tanzverbot.


Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige DEHOGA Bayern-Bezirksgeschäftsstelle.