Änderungen des BEEG zum 1. September in Kraft getreten

Im Februar dieses Jahres waren einige Änderungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) verabschiedet worden. Diese sind nunmehr zum 1. September 2021 in Kraft getreten.

Für gastgewerbliche Arbeitgeber ist insbesondere von Bedeutung, dass Mitarbeiter ab sofort während der Elternzeit in einem Umfang von bis zu 32 Stunden (bisher: 30 Stunden) in Teilzeit arbeiten dürfen. Ein Nachweis über die tatsächlich während des Elterngeldbezugs geleistete Arbeitszeit muss nur noch im Ausnahmefall erbracht werden, was auch die Betriebe entlastet.

Die sonstigen Änderungen betreffen die Familien selbst. So wird der Partnerschaftsbonus flexibler und Eltern von frühgeborenen Kindern erhalten länger Elterngeld.

Die Neuregelungen gelten für Kinder, die ab dem 1. September 2021 geboren werden.