32/09 vom 23. Dezember 2009

Beschäftigung von Jugendlichen zwischen Weihnachten und Heilige Drei Könige

Aus gegebenem Anlass möchten wir Sie nochmals über die gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich der Beschäftigung von Jugendlichen zwischen Weihnachten und Heilige Drei Könige informieren.

 

 

Beschäftigung von Jugendlichen zwischen Weihnachten und Heilige Drei Könige

Aus gegebenem Anlass möchten wir Sie nochmals über die gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich der Beschäftigung von Jugendlichen zwischen Weihnachten und Heilige Drei Könige informieren.

 

24.12.   Beschäftigung nur bis 14:00

Nach 14 Uhr dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.

(§ 18 I JArbSchG) 

 

25.12.   Beschäftigungsverbot

Die Beschäftigung Jugendlicher ist an diesem Tag nicht zulässig.

(§ 18 II JArbSchG)

 

26.12.   Gesetzlicher Feiertag

Die Beschäftigung Jugendlicher im Gaststättengewerbe ist an  diesem Tag unter  denselbenVoraussetzungen und in demselben Umfang wie an Sonntagen möglich: Jeder zweite Sonntag soll, mindestens zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben.

(siehe §§ 18 II, 17 II Satz 2 JArbSchG)

 

  31.12.   Beschäftigung nur bis 14:00 Uhr

  Nach 14 Uhr dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.

( § 18 I JArbSchG)

 

  01.01.   Beschäftigungsverbot

  Die Beschäftigung Jugendlicher ist an diesem Tag nicht zulässig

  (§ 18 II JArbSchG)

 

  06.01.   Gesetzlicher Feiertag

  Die Beschäftigung Jugendlicher im Gaststättengewerbe ist an diesem Tag unter denselben

  Voraussetzungen und in demselben Umfang wie an Sonntagen möglich: Jeder zweite

  Sonntag soll, mindestens zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben.

  (siehe §§ 18 II, 17 II Satz 2 JArbSchG)

 

Wir wünschen Ihnen ein besinnliches Weihnachtsfest und einen guten Rutsch in ein erfolgreiches neues Jahr!