Beschäftigung von Jugendlichen zwischen Weihnachten und Heilige Drei Könige
Aus gegebenem Anlass möchten wir Sie nochmals über die gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich der Beschäftigung von Jugendlichen zwischen Weihnachten und Heilige Drei Könige informieren.
24.12. Beschäftigung nur bis 14:00
Nach 14 Uhr dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
(§ 18 I JArbSchG)
25.12. Beschäftigungsverbot
Die Beschäftigung Jugendlicher ist an diesem Tag nicht zulässig.
(§ 18 II JArbSchG)
26.12. Gesetzlicher Feiertag
Die Beschäftigung Jugendlicher im Gaststättengewerbe ist an diesem Tag unter denselbenVoraussetzungen und in demselben Umfang wie an Sonntagen möglich: Jeder zweite Sonntag soll, mindestens zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben.
(siehe §§ 18 II, 17 II Satz 2 JArbSchG)
31.12. Beschäftigung nur bis 14:00 Uhr
Nach 14 Uhr dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
( § 18 I JArbSchG)
01.01. Beschäftigungsverbot
Die Beschäftigung Jugendlicher ist an diesem Tag nicht zulässig
(§ 18 II JArbSchG)
06.01. Gesetzlicher Feiertag
Die Beschäftigung Jugendlicher im Gaststättengewerbe ist an diesem Tag unter denselben
Voraussetzungen und in demselben Umfang wie an Sonntagen möglich: Jeder zweite
Sonntag soll, mindestens zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben.
(siehe §§ 18 II, 17 II Satz 2 JArbSchG)
Wir wünschen Ihnen ein besinnliches Weihnachtsfest und einen guten Rutsch in ein erfolgreiches neues Jahr!