25/09 vom 11. November 2009

Reduzierter Mehrwertsteuersatz in der Hotellerie - Argumentationshilfen vom Fachbereichsvorsitzenden Lothar Heigl Wie im Koalitionsvertrag festgeschrieben, soll die Mehrwertsteuer für die Hotellerie zum 1. Januar 2010 auf sieben Prozent gesenkt werden. Dies ist ein als wichtiger Etappensieg und als Teilerfolg unserer Lobbyarbeit zu betrachten. Teilerfolg deshalb, weil wir nicht locker lassen werden, auch für den reduzierten Mehrwertsteuersatz in der Gastronomie zu kämpfen. *** Wegweiser Fördermöglichkeiten für den Mittelstand *** Impressumspflicht im Internet

Reduzierter Mehrwertsteuersatz in der Hotellerie
Argumentationshilfen vom Fachbereichsvorsitzenden Lothar Heigl

Wie im Koalitionsvertrag festgeschrieben, soll die Mehrwertsteuer für die Hotellerie zum 1. Januar 2010 auf sieben Prozent gesenkt werden. Dies ist ein als wichtiger Etappensieg und als Teilerfolg unserer Lobbyarbeit zu betrachten. Teilerfolg deshalb, weil wir nicht locker lassen werden, auch für den reduzierten Mehrwertsteuersatz in der Gastronomie zu kämpfen.

 

Bezüglich der geplanten Reduzierung des Mehrwertsteuersatzes in der Hotellerie erreichen uns zunehmend Informationen, dass Firmenkunden Hoteliers zum Teil in sehr dreister Form mitteilen, dass sie von den bereits ausgehandelten Konditionen für Übernachtungen bzw. Pauschalarrangements den zu erwartenden Preisvorteil durch die Einführung des reduzierten Mehrwertsteuersatzes abziehen werden.

 

Wir weisen eindringlich darauf hin, dass die Einführung des reduzierten Mehrwertsteuersatzes zum 1. Januar 2010 zwar geplant ist, jedoch noch nicht die Gesetzgebungshürde Bundesrat (voraussichtlich erst am 18. Dezember!) genommen hat. Auch liegen keinerlei gesicherten Informationen darüber vor, wie die genauen Ausführungsbestimmungen des geplanten Gesetzes aussehen werden. Deswegen kann zum derzeitigen Zeitpunkt noch keine Auskunft gegeben werden, unter welchen Umsatzsteuersatz zum Beispiel das Frühstück fallen wird.

 

Rein juristisch gesehen ist die Lage eindeutig: Bei der Vereinbarung von Bruttoübernachtungspreisen (inkl. MwSt.) ist ein Eintritt in eine Verhandlung mit dem Gast oder der buchenden Firma ohnehin nicht angezeigt. Der Gastaufnahmevertrag ist so, wie er geschlossen wurde, zu erfüllen.

 

Als Argumentationshilfe informieren wir Sie nochmals über die Ergebnisse der Unternehmerbefragung aus dem Frühjahr; demnach wollen Ihre Kollegen den ersparten Mehrwertsteueranteil wie folgt aufteilen:

 

50 % Investitionen in den Betrieb

20 % Investitionen in die Mitarbeiter

20 % Senkung der Preise

10 % Verbesserung des Betriebsergebnisses (zur Erhöhung der Kreditwürdigkeit).

Die genauen Umfrageergebnisse finden Sie unter www.prosiebenprozent.de/umfrage/unternehmerbefragung/unternehmerbefragung.html

Der Fachbereich Hotellerie wird am kommenden Montag, den 16. November 2009 auf seiner Tagung ausführlich dieses Thema behandeln, um Ihnen konkrete Handlungsempfehlungen geben zu können. Über die Ergebnisse werden wir Sie selbstverständlich schnellst möglich informieren.

 

Wegweiser Fördermöglichkeiten für den Mittelstand

 

Das Bayerische Wirtschaftsministerium hat mit dem aktualisierten „Wegweiser zu Fördermöglichkeiten für Mittelstand und Existenzgründer in Bayern“ nunmehr eine Publikation vorgelegt, die umfassend über die in Bayern verfügbaren Unterstützungsleistungen und die jeweiligen Ansprechpartner informiert.

 

Die Broschüre kann kostenlos in beliebiger Anzahl unter der Telefonnummer 0180/1201010 bestellt oder über den Internetauftritt des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie www.stmwivt.bayern.de/publikationen/ in der Kategorie „Mittelstand/Gewerbe“ heruntergeladen werden.

Impressumspflicht im Internet

 

Nach dem seit 2007 gültigen Telemediengesetz (TMG) ist der gewerbliche Verwender einer Internetseite verpflichtet, ein leicht aufrufbares Impressum anzugeben. Neben dem Namen und der Anschrift des Betriebes ist der Inhaber und bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und der oder die Vertretungsberechtigten anzugeben. Daneben sind Angaben über eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme (E-Mail-Adresse) und unmittelbare Kommunikation (Telefon und Telefax) mit aufzunehmen. Nach § 5 Abs. I Nr. 3 TMG ist auch die Aufsichtsbehörde anzugeben. Für Bayern bedeutet dies, dass das zuständige Landratsamt oder die zuständige städtische Behörde aufzuführen ist. Im Falle einer juristischen Person ist zusätzlich die Angabe des jeweiligen Handelsregisters, Vereinsregisters, Partnerschaftsregisters oder Genossenschaftsregisters unter Angabe der entsprechenden Registernummer notwendig. Zusätzlich ist die Umsatzsteueridentifikationsnummer oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer anzugeben.

 

Folgendes Beispiel soll die Informationspflichten näher erläutern:

Gasthof zur Krone

Firma Karl Mustermann GmbH

Geschäftsführer Karl Mustermann

Beispielstraße 1

9000 Adorf

Fon: +49 ……….

Fax: +49 …………

E-Mail: …………………….

Internet: www………………………

 

Amtsgericht Adorf, HRA ………………

Finanzamt Bestadt, Ust-Ident-Nr.: ………………..

Genehmigungsbehörde: Landratsamt Bestadt

 

verantwortlich für den redaktionellen Inhalt:

Karl Mustermann