19/08 vom 30.10.2008

Vorsicht: Allerheiligen „Stiller Tag“

Nach dem Bayerischen Feiertagsgesetz ist der 1. November/Allerheiligen ein sogenannter „Stiller Tag“, der in der Nacht vom 31. Oktober auf 1. November um 0.00 Uhr beginnt und am 1. November um 24.00 Uhr endet.

Vorsicht: Allerheiligen „Stiller Tag“

 

Nach dem Bayerischen Feiertagsgesetz ist der 1. November/Allerheiligen ein sogenannter „Stiller Tag“, der in der Nacht vom 31. Oktober auf 1. November um 0.00 Uhr beginnt und am 1. November um 24.00 Uhr endet.

 

Auch an Stillen Tagen ist der eigentliche Gaststättenbetrieb unbeschränkt zulässig.  Öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen sind keineswegs verboten, sondern dann erlaubt, wenn sie den diesen Tagen entsprechenden ernsten Charakter wahren.

 

Ob dies der Fall ist, ist stets im Einzelfall zu prüfen. In der Praxis können sich die derzeitigen Probleme nur dann vermeiden lassen, wenn bei Unterhaltungsveran-staltungen das dargebotene Repertoire flexibel an den jeweiligen Stillen Tag angepasst und dabei der ernste Charakter gewahrt bleibt, wobei diese Auffassung des Bayerischen Innenministeriums ein Widerspruch in sich selbst ist, zumal dann als Musikalternative Klassik, Stubenmusik, Liedermacher statt Tanz- und Diskomusik angeführt werden. Ein Blick ins Internet zeigt, dass es in Bayern nach wie vor unterschiedlich an Halloween zur Sache gehen wird, insbesondere werden vielerorts sämtliche Augen zugedrückt.

 

Dies kann jedoch grundsätzlich kein Freibrief sein, denn nach wie vor gilt der rechtliche Grundsatz, dass an Stillen Tagen ein generelles Unterhaltungsmusik- und Tanzverbot einzuhalten ist.

 

Um einigermaßen auf der sicheren Seite zu sein, empfehlen wir beim derzeitigen Rechtsstand:

 

·      ab 0.00 Uhr keinen Tanz mehr zulassen

·      Musik zurückfahren

·      Liedermacher spielen lassen (wie vom damaligen Innenminister Dr. Beckstein empfohlen), zumal Liedermacher uns doch wohl einen großen Spielraum gewähren.

 

Nach Auffassung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern gelten die einschränkenden Regelungen an Stillen Tagen auch für Raucherclubs.

 

Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Geschäftsstelle.