16/08 vom 29.08.2008

Arbeitgeber erhalten ab 1. September 2008 einen Zuschuss (Ausbildungsbonus) für zusätzliche Ausbildungsplätze.

 

Warnung aufgrund einer Mitteilung unseres Rahmenvertrags- und Kompetenzpartners RBS WorldPay vor einer Betrugsmasche, welche überwiegend bei kleineren und mittleren Hotels per E-Mail praktiziert wird.

Ausbildungsbonus ab 01. September 2008

 

Arbeitgeber erhalten ab 1. September 2008 einen Zuschuss (Ausbildungsbonus) für zusätzliche Ausbildungsplätze.

 

Wann und wo kann eine Förderung beantragt werden?

Eine Förderung muss vor dem vertraglich vereinbarten Ausbildungsbeginn bei der zuständigen Arbeitsagentur beantragt werden.

 

Wer kann den Ausbildungsbonus bekommen?

Der Arbeitgeber erhält einen Ausbildungsbonus für die zusätzliche Ausbildung
- von besonders förderungsbedürftigen Personen (Rechtsanspruch)

- bzw. von förderungsbedürftigen Personen (Ermessensleistung)

Besonders förderungsbedürftig sind (Rechtsanspruch):

- Bewerber ohne Schulabschluss nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht

- Bewerber mit Haupt-/ Sonder-/ Förderschulabschluss oder ohne Schulabschluss

- Lernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligte junge Menschen, die bereits im Vorjahr
  oder früher die allgemein bildende Schule verlassen haben

 

Förderungsbedürftig sind (Ermessensleistung):

- Altbewerber mit Mittlerem Schulabschluss, der sich bereits im Vorjahr oder früher
  erfolglos um eine Ausbildungsstelle bemüht hat

- Altbewerber, unabhängig vom erworbenen Schulabschluss, der sich bereits in den beiden
  Vorjahren oder früher erfolglos um eine Ausbildungsstelle bemüht hat

- Auszubildende, die ihren bisherigen Arbeitsplatz wegen Insolvenz, Stilllegung oder
  Schließung des Ausbildungsbetriebes verloren haben

Wie wird ein „zusätzlicher“ Arbeitsplatz definiert?

Ein „zusätzlich“ betrieblicher Arbeitsplatz liegt vor, wenn bei Ausbildungsbeginn die Zahl der Ausbildungsverhältnisse im Betrieb durch den neuen Ausbildungsvertrag höher ist, als sie es im Durchschnitt in den drei vorhergehenden Jahre gewesen ist. Stichtag für die Zählung der früheren Ausbildungsverhältnisse ist jeweils der 31. Dezember. Für den Nachweis der Zusätzlichkeit ist dem Antrag eine „Selbstauskunft zur Zusätzlichkeit“ mit folgenden Angaben beizulegen
- Name und Anschrift des Betriebes
- Zahl der eingetragenen Ausbildungsverhältnisse jeweils zum 31.12. der drei Vorjahre
- Zahl der eingetragenen Ausbildungsverträge zum Tag des Ausbildungsbeginns derjenigen

  Ausbildung, für die der Ausbildungsbonus beantragt wird

 

Wann  ist eine Förderung ausgeschlossen?

Es wird keine Förderung gewährt, wenn der Arbeitgeber die Beendigung eines anderen Ausbildungsverhältnisses veranlasst hat, um den Ausbildungsbonus zu erhalten oder wenn die Ausbildung im Betrieb des Ehegatten, Lebenspartners bzw. der Eltern durchgeführt wird.

 

Wie hoch ist der Ausbildungsbonus?

Je nach Höhe der für das erste Ausbildungsjahr tariflich vereinbarten monatlichen Ausbildungsvergütung oder, wenn keine tarifliche Regelung besteht, nach der für vergleichbare Ausbildungen ortsüblichen Ausbildungsvergütung, beträgt der Ausbildungs-bonus 4.000, 5.000 oder 6.000 Euro. Der Ausbildungsbonus reduziert sich jedoch anteilig, soweit  die in der Ausbildungsordnung festgelegte Ausbildungsdauer unterschritten wird, weil der Auszubildende bereits bei Abschluss des Ausbildungsvertrages Teile der der Ausbildung erfolgreich absolviert hat oder eine Anrechnung von Zeiten beruflicher Vorbildung auf die Ausbildung erfolgt.

 

Werden Zahlungen im Rahmen der Einstiegsqualifizierung berücksichtigt?

Hat der Auszubildende bereits eine Einstiegsqualifizierung beim einstellenden Arbeitgeber durchlaufen, sind die bereits geleisteten Zahlungen (Unterhaltszuschuss sowie Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag) auf die Höhe des Ausbildungsbonus anzurechnen.

 

Wann wird der Ausbildungsbonus ausbezahlt?

Nach Ablauf der Probezeit werden zunächst 50 Prozent des Ausbildungsbonus ausgezahlt. Die restlichen 50 Prozent werden erst nach der Anmeldung des Auszubildenden zur Abschlussprüfung ausgezahlt, wenn das Ausbildungsverhältnis zum jeweiligen Stichtag fortbesteht. Sollte das Ausbildungsverhältnis am jeweiligen Stichtag nicht mehr bestehen, erfolgt auch keine anteilige Auszahlung des Förderbetrages.

 

Wo erhalte ich Hilfe?

Ansprechpartner in der BHG–Hauptgeschäftsstelle ist Frau Susanne Droux, GFin Berufs-bildung/Marketing, Tel.: 089 28760-106, E-Mail: s.droux@bhg-online.de

 

Betrugswarnung der RBS WorldPay

 

Aufgrund einer Mitteilung unseres Rahmenvertrags- und Kompetenzpartners RBS WorldPay warnen wir vor einer Betrugsmasche, welche überwiegend bei kleineren und mittleren Hotels per E-Mail praktiziert wird.

 

Eine ausführliche Beschreibung der Vorgehensweise der Betrüger finden Sie im Anhang.

 

Bitte beachten Sie im eigenen Interesse folgende Regeln:

 

- Bei Reservierungen immer die kompletten Daten des Gastes (Name, Anschrift, Telefon,

  Telefax) aufnehmen und die Reservierung schriftlich (mittels Unterschrift) bestätigen

  lassen

- Kreditkartendaten niemals per E-Mail entgegen nehmen (besser per Fax oder Telefon)

  oder gar diese Daten per E-Mail bestätigen

- Bei Gefälligkeiten oder zusätzlichen Serviceleistungen für Hotelgäste, niemals in Vor-

  leistung gehen (keine Kaufgeschäfte in eigenem Namen, auf eigene Rechnung

  durchführen)

- Alle Kreditkartenabrechnungsunternehmen haben einen 24-Stunden Genehmigungs-

  dienst, der Ihnen in begründeten Verdachtsfällen unterstützend zur Seite steht

 

Um die Unternehmen vor betrügerischen Kreditkartentransaktionen zu schützen, wird die RBS WorldPay GmbH ab November 2008 in Zusammenarbeit mit dem BHG und der DEHOGA Baden-Württemberg entsprechende Schulungen und Seminare zu diesem Thema anbieten. Insbesondere bei kleineren und mittleren Unternehmen gibt es Unsicherheiten beim richtigen Umgang mit Kreditkartenzahlungen. Weitere Informationen hierzu folgen in Kürze.