15/07 19. März 2007

Ausbildungsbetriebe aufgepasst!
Das Gewerbeaufsichtsamt kündigt verschärfte Kontrollen in Sachen Jugendarbeitsschutzgesetz an.

Im Bezirk Oberpfalz sind verstärkte Kontrollen durch das Gewerbeaufsichtsamt angekündigt worden. Da dies auch in anderen Bezirken kommen kann, informieren wir Sie in Ihrem eigenen Interesse, die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes dringend einzuhalten.

Die derzeitige Gesetzeslage erlaubt keinerlei Abweichungen, selbst wenn Regelungen zwischen Arbeitgeber, jugendlichen Auszubildenden und dessen Eltern getroffen würden.

Achten Sie vor allem auf die Führung des Dienstplanes - Anwesenheitszeiten!

Beachten Sie

  • die strikte Einhaltung der Fünftagewoche § 15 JArbSchG
  • die Einhaltung der Samstagsruhe. Beschäftigung ist möglich,
  • wenn an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche ein freier Tag gewährt wird § 16 JArbSchG
  • die Einhaltung der Sonntagsruhe. Mindestens zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben.
  • die zulässige Arbeitszeit, d. h. nicht mehr als 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich, darf nicht überschritten werden § 8 JArbSchG
  • keine Überschreitung der Schichtzeit, maximal 11 Stunden § 12 JArbSchG
  • strikte Beachtung der Nachtruhe bis 22:00 Uhr, in mehrschichtigen Betrieben bis 23:00 Uhr § 14 JArbSchG
  • Einhalten der Feiertagsruhe 24. und 31.12. nicht nach 14:00 Uhr. Nicht am 25.12., 01.01., am ersten Osterfeiertag und am 01. Mai § 18 JArbSchG

Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt natürlich nicht nur für jugendliche Auszubildende, sondern auch für sonstige minderjährige Beschäftigte.

Und natürlich gehört das Jugendarbeitsschutzgesetz zu den aushangpflichtigen Gesetzen.

Bei Fragen können Sie sich jederzeit gerne an Ihre Bezirksgeschäftsstelle wenden.