08/09 vom 13. März 2009

Rauchverbot in nur vorübergehend betriebenen Bier-, Wein- und Festzelten

 

Der Bayerische Landtag hat am 15.07.2008 beschlossen, dass das Rauchverbot nach dem Gesundheitsschutzgesetz (GSG) in nur vorübergehend betriebenen Bier-, Wein- und Festzelten sowie in vorübergehend entsprechend als Festhallen genutzten ortsfesten Hallen auf Volksfesten und vergleichbar großen Veranstaltungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 nicht gilt. Deshalb gilt seit dem 1. Januar 2009 auch hier formal das Rauchverbot.

Rauchverbot in nur vorübergehend betriebenen Bier-, Wein- und  Festzelten

Der Bayerische Landtag hat am 15.07.2008 beschlossen, dass das Rauchverbot nach dem Gesundheitsschutzgesetz (GSG) in nur vorübergehend betriebenen Bier-, Wein- und Festzelten sowie in vorübergehend entsprechend als Festhallen genutzten ortsfesten Hallen auf Volksfesten und vergleichbar großen Veranstaltungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 nicht gilt.

Deshalb gilt seit dem 1. Januar 2009 auch hier formal das Rauchverbot.

 

Nach dem Willen von CSU und FDP in Bayern soll jedoch zum 01.08.2009 ein neues Gesundheitsschutzgesetz (GSG) in Kraft treten. Der diesbezügliche Gesetzesentwurf sieht vor, dass dann das Rauchverbot in Bier-, Wein- und Festzelten, die nur vorübergehend und in der Regel an wechselnden Standorten betrieben werden sowie in vorübergehend als Festhallen genutzten ortsfesten Hallen auf Volksfesten und vergleichbar großen Veranstaltungen gilt; als vorübergehend nicht gilt ein Zeitraum von höchstens 21 aufeinander folgenden Tagen bezogen auf einen Standort.

 

Da das Rauchverbot an diesen Orten also voraussichtlich nur zwischen 01.01. und 31.07.2009 gilt, hat das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit den Regierungen ein Schreiben gesandt, wonach Verstöße gegen das derzeit formal bestehende Rauchverbot nicht mit der Verhängung von Verwarnungs- oder Bußgeldern geahndet werden sollen. Dieses Schreiben ist von den Regierungen an die für den Vollzug zuständigen Kreisverwaltungsbehörden weiter geleitet worden.