03/08 vom 15. Februar 2008

Urheberrecht:

- GEMA-Tarifveränderungen ab dem 1. Januar 2008

- VG-Wort

Urheberrecht:
GEMA-Tarifveränderungen ab dem 1. Januar 2008



Auch im Jahr 2007 musste die Bundesvereinigung der Musikveranstalter bzw. der DEHOGA Bundesverband mit der GEMA mehrere Verhandlungsrunden über Tariferhöhungen und Tarifveränderungen führen. Über 20 Positionen wurden hierbei angesprochen, von der Ausle-gung verschiedener Tarifmerkmale, über die Verpflichtung zur Einreichung von Musikfolgelisten bis hin zur Einführung neuer GEMA-Tarife. Nach kontroversen Diskussionen und harten Verhandlungen konnten viele GEMA-Forderungen abgewehrt und für die Musiknutzer gute Ergebnisse erzielt werden. So haben sich ab dem 1. Januar 2008 im Wesentlichen folgende Veränderungen ergeben:


1.    Lineare Erhöhung aller Tarife um 1,25 Prozent

Alle GEMA-Tarife haben sich ab dem 1. Januar 2008 um 1,25% erhöht. Die Erhöhung kommt ab der nächsten Fälligkeit des jeweiligen Individualvertrages zwischen GEMA und Musiknutzer zum Tragen.


2.     Neuer Web-Tarif

Die GEMA erhebt ab 2008 erstmalig im Gastgewerbe, im Einzelhandel, in Tanzschulen etc. für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires als Hintergrundmusik in Websites einen neuen Tarif VR-W1 (Web-Tarif).

Betroffen von diesem „Web-Tarif“ sind die Unternehmen, die eine oder auch mehrere Seiten ihres Internetauftrittes mit Hintergrundmusik hinterlegt haben (Hinweis: Wird GEMA-freie Musik verwendet, muss natürlich keine GEMA-Gebühr gezahlt werden!).

Der Bundesvereinigung der Musikveranstalter und dem DEHOGA Bundesverband ist es in den Verhandlungen mit der GEMA gelungen, die Tarifmerkmale sowie die Tarifgebühr für den Musiknutzer deutlich zu verbessern. So beträgt die Gebühr 70,- Euro pro Jahr.

DEHOGA-Mitglieder erhalten einen 20%igen Nachlass und müssen nur 56,- Euro/Jahr zahlen für eine Internetseite mit bis zu 10 Minuten Musiknutzung und bis zu 120.000 Besuchen im Jahr (Tarif VR-W1 III).

Unter diesen günstigen Tarif dürfte die überwiegende Anzahl der betroffenen Unternehmen fallen. Sollten die Besuche 120.000 pro Jahr bzw. 25.000 pro Monat überschreiten, dann beträgt die Jahresgebühr 300,- Euro (Tarif VR-W1 IV).

3.     Angleichung der Vergütungssätze für Radio in Gaststätten unter 100 qm
an die Vergütungssätze für Tonträgermusik


Bereits im Jahr 2003 konnte die Bundesvereinigung der Musikveranstalter nach harten Tarifverhandlungen die von der GEMA geforderte Anpassung des Radiotarifes (R I 2.1 bis 100 qm) an den Tonträgertarif (MU III 1a aa bis 100 qm-Größe) abfedern und über einen Zeitraum von 5 Jahren strecken. Seit dem 1. Januar 2004 bis zum 1. Januar 2008 wurden somit entsprechende jährliche Erhöhungen vorgenommen.

Ab dem 1. Januar 2008 trat folglich die fünfte und letzte Stufe der Tariferhöhung ein. Der Radiotarif bis 100 qm erhöhte seit Jahresbeginn von 146,90 Euro auf 168,50 Euro.

Die Unternehmer, die Radio- und Tonträgermusik in ihren Betrieben einsetzen (bzw. die aufgrund eines entsprechenden „Kombigerätes“ dazu in der Lage wären), müssen zukünftig nur noch für einen Tarif (anstatt bisher zwei Tarife) GEMA-Gebühren zahlen (zzgl. Zuschläge z.B. für VG Wort).

Hörfunkwiedergaben im Sanitärbereich (Toiletten) und in Aufzügen werden bei Neuverträgen nicht separat lizenziert. Dies gilt auch für Hörfunkwiedergaben in Garagen, soweit diese selbst betrieben werden und kein Parkentgelt erhoben wird.

4.     Angleichung der Vergütungssätze für Radio in Gaststätten über 100 qm
an die Vergütungssätze für Tonträgermusik


Um die Differenz zwischen den Vergütungssätzen für „bis zu 100 qm“ und zu denen „über 100 qm“ zu wahren, musste auch der Radiotarif über 100 qm entsprechend angehoben werden. Der Tarif für Räume über 100 qm erhöhte sich ab dem 1. Januar 2008 um 24,70 Euro (von 168,20 Euro auf 192,90 Euro). Hinsichtlich der Nachlässe gilt das unter Punkt 3. gesagte.

Bei Betrieben, die Hörfunkwiedergaben für mindestens einen Raum nach der Stufe über 100 qm mit der GEMA abrechnen, sind dadurch zusätzlich die Hörfunkwiedergaben im Sanitärbereich und in den Aufzügen abgegolten. Ebenfalls abgegolten sind dann auch die Hörfunkwiedergaben in Garagen, sofern sie selbst betrieben werden und kein Parkentgelt erhoben wird.

5.     Keine GEMA-Gebühren für separaten Raucherraum

Der Verhandlungskommission der Bundesvereinigung der Musikveranstalter ist es erfolgreich gelungen, eine neue, separate GEMA-Berechnung von Raucherräumen zu verhindern. Vor dem Hintergrund der in den Bundesländern eingeführten Nichtraucherschutzgesetze konnte erreicht werden, dass in neu abgetrennten Raucherräumen kein neuer GEMA-Vertrag abgeschlossen werden muss. Es gilt weiterhin die bereits lizenzierte Gesamtfläche, wenn in beiden Räumen die gleiche Musik gespielt wird. Besonders Kleinbetrieben (bis 100 qm) hätte hier eine unzumutbare Verdoppelung der GEMA-Gebühren gedroht!

Urheberrecht:
VG-Wort 


VG Wort erhebt Gebühren für Kabelweitersendung in Hotels - DEHOGA Bundesverband und Hotelverband (IHA) erzielen 20 Prozent Nachlass für Mitglieder

Auch die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) erhebt nunmehr einen urheberrechtliche Gebühr für die Kabelweitersendung auf Hotelzimmer. Der DEHOGA und die IHA haben vor diesem Hintergrund nach intensiven Verhandlungen und zur Abwendung noch größerer Belastungen für die Hotellerie mit der VG Wort einen Gesamtvertrag abgeschlossen. Hierdurch konnte der Tarif gesenkt, weitergehende, rückwirkende Forderungen verhindert und Nachlässe für Verbandsmitglieder erzielt werden.

Der Anspruch der VG Wort beträgt im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2011 pro Hotelzimmer und Jahr 2,00 Euro. Verbandsmitglieder erhalten einen Nachlass in Höhe von 20% und müssen somit effektiv nur 1,60 Euro pro Hotelzimmer und Jahr zahlen. Weitere, rückwirkende Forderungen für die Jahre 2004 bis 2006 konnten abgewehrt werden. Die Gebühr für 2007 wird in 2008 erhoben, die Gebühr für 2008 in 2009 usw. Die VG Wort hat die GEMA mit dem Inkasso beauftragt.

Bereits seit dem Jahr 2004 wurden der DEHOGA und die IHA mit den urheberrechtlichen Forderungen der VG Wort hinsichtlich der Weitersendung von Hörfunk und/oder Fernsehsendungen durch die Verteileranlage an Empfangsgeräten in Hotels, Pensionen, Gasthöfen und ähnlichen Beherbergungsbetrieben (Hotelsendetarif) konfrontiert.

Die VG Wort beruft sich, wie schon zuvor die Verwertungsgesellschaften GEMA, GVL, ZWF/VG Bild-Kunst und VG Media, auf die §§ 20, 20b des Urheberrechtsgesetzes sowie auf zwei Urteile des Bundesgerichtshofes aus den Jahren 1993 und 1994 zur Weiterleitung von Funksendungen über Verteileranlagen in Justizvollzugsanstalten/Krankenhäusern und ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahr 2006.

Die VG Wort vertritt die Urheberrechte der Journalisten, Autoren und Verlage. Die Spanne reicht von Rechten an Drehbüchern für Filme, Spielfilme und Serien bis hin zu politischen Kommentaren, Dokumentationen aller Art, Sportreportagen, Interviews, Talkrunden etc. Hinsichtlich ausländischer Programme nimmt die VG Wort die Rechte der Synchronautoren und aufgrund bestehender Gegenseitigkeitsverträge die Rechte der wichtigsten ausländischen Schwestergesellschaften wahr.

Wie schon bei VG Media und GEMA bestehen auch bei den Ansprüchen der VG Wort rechtliche Bedenken. Aufgrund eines Vertrages zwischen VG Wort und den Kabelnetzbetreibern könnte der Anspruch gegen Hotels, die Ihre Signale ausschließlich über Kabel beziehen, bereits abgegolten sein. Bis zur abschließenden, gerichtlichen Klärung empfehlen DEHOGA und IHA betroffenen Hoteliers eine Zahlung unter Vorbehalt.