01/07 4. Januar 2007

Hotellerie & Urheberrecht
Zweifel auch an urheberrechtlichen Forderungen der GEMA für Kabelweiterleitung – Verbände veranlassen gerichtliche Überprüfung


Unser DEHOGA Bundesverband und der Hotelverband Deutschland (IHA) lassen nun auch die Forderungen der GEMA für die Kabelweitersendung in Beherbergungsbetrieben in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen. Wie schon gegenüber der VG Media bestehen auch bei der urheberrechtlichen Gebührenerhebung durch die GEMA erhebliche Zweifel, ob die Forderungen tatsächlich rechtens oder aufgrund eines Vertrages zwischen GEMA und den Kabelnetzbetreibern bereits abgegolten sind.

Das Landgericht in Köln hatte in einem (noch nicht rechtskräftigen) Urteil festgestellt, dass die Forderungen der VG Media gegen die Hotellerie aufgrund eines Vertrages mit den Kabelnetzbetreibern Kabel Deutschland, iesy, ish und Kabel BW bereits abgegolten sind, soweit die Hotels die Programme über Kabel beziehen. Da auch zwischen der GEMA und diesen Kabelnetzbetreibern ein Vertrag mit ähnlichem Inhalt besteht, sehen DEHOGA und Hotelverband Deutschland (IHA) hier gerichtlichen Klärungsbedarf.

Die Verbände haben sich in den letzten Wochen noch einmal vergeblich darum bemüht, eine Vereinbarung mit der GEMA über die Durchführung eines gerichtlichen Musterverfahrens zu treffen. Die GEMA lehnt die Durchführung eines solchen Verfahrens jedoch ab.

Es ist bedauerlich, dass die GEMA nicht bereit ist, einen gemeinsamen Weg zur Klärung der Angelegenheit zu gehen. Wenn die GEMA sich ihrer Sache so sicher ist, hätte sie ohne Bedenken einer gerichtlichen Überprüfung zustimmen können, um die bestehenden Zweifel auszuräumen.

Im Interesse der Mitglieder sind DEHOGA und Hotelverband Deutschland (IHA) nun gehalten, für eine gerichtliche Überprüfung zu sorgen. Ein erstes Verfahren wird in Kürze anhängig gemacht. Weitere Prozesse gegen die GEMA vor verschiedenen Gerichten können folgen.

Deutlich weisen DEHOGA Bundesverband und Hotelverband Deutschland (IHA) darauf hin, dass von dieser Rechtsstreitigkeit mit der GEMA nur die Hotels betroffen sind, die ihre Programmsignale – im Gegensatz zum Satellitenempfang – ausschließlich per Kabel direkt oder indirekt von den Kabelnetzbetreibern Kabel Deutschland, iesy, ish und Kabel BW ins Haus geliefert bekommen. Diesen Betrieben ist bis zur abschließenden Klärung der Rechtslage zu empfehlen, ab sofort Zahlungen für den Kabelweitersendungstarif WR-S1 nur noch unter Vorbehalt der Rückforderung an die GEMA zu leisten. Sie können für Ihre Mitteilung an die GEMA gerne das angefügte Musteranschreiben verwenden.