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01.01.1970
Informationspflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Gemäß § 37b Sozialgesetzbuch III sind Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Aber nicht nur der Arbeitnehmer hat Pflichten ....
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