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01.01.1970

Informationspflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Gemäß § 37b Sozialgesetzbuch III sind Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Aber nicht nur der Arbeitnehmer hat Pflichten ....

[mehr nach dem undefinedanmelden]

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