01.01.1970
Umsatzsteuersätze für Hotellerie und Gastronomie
1. Grundsätze des deutschen Umsatzsteuerrechts
Laut § 12 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) beträgt die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz derzeit 19 %. Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ist eine sonstige Leistung im Sinne des UStG und damit umsatzsteuerpflichtig (§ 3 Absatz 9 Satz 4 UStG). Speisen und Getränke werden zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben, wenn sie nach den Umständen der Abgabe dazu bestimmt sind, an einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem Abgabeort in einem räumlichen Zusammenhang steht, und besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden (§ 3 Absatz 9 Satz 5 UStG).
Der Steuersatz ermäßigt sich gemäß § 12 Absatz 2 UStG auf 7 % für die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb der in der Anlage zum Umsatzsteuergesetz bezeichneten Gegenstände, zu denen auch Lebensmittel gehören. Der Umsatz eines Lebensmittelhändlers fällt somit unter den ermäßigten Steuersatz von 7 %. Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle unterliegt hingegen dem allgemeinen Steuersatz von derzeit 19 %. Auch die Umsätze der Hotellerie werden jetzt mit 19 % besteuert.
2. Vergleiche innerhalb der Europäischen Union
Grundsätzlich liegt die allgemeine Umsatzsteuer (Vor- und Mehrwertsteuer) innerhalb der Europäischen Union (EU) zwischen 15 % und 25 %.
Im Bereich der klassischen Gastronomie umfassen die Steuersätze eine Spannbreite von 3% bis 25%, so dass man in Deutschland mit jetzt 19 % nicht gerade von einem Wettbewerbsvorteil sprechen kann.
Besonders benachteiligt ist die deutsche Hotellerie. Hier bewegen sich die Steuersätze innerhalb der EU zwar ebenfalls zwischen 3 % und 25 %, aber Deutschland liegt schon mit 19 % auf dem drittletzten Platz, weil nur Ungarn (20 %) und Dänemark (25 %) ihrer Hotellerie höhere Steuersätze aufbürden.
Insgesamt sind es also nur fünf EU-Mitgliedsstaaten, deren allgemeiner Umsatzsteuersatz identisch ist mit dem Steuersatz für die klassische Gastronomie und Hotellerie.
Ermäßigte Steuersätze für die Gastronomie haben derzeit 12 der 27 Mitgliedsstaaten, für die Hotellerie sogar 21 von 27 Mitgliedstaaten (siehe Anlagen). Besonders augenscheinlich sind die in den unmittelbaren EU-Nachbarländern ermäßigten Umsatzsteuersätze für die Hotellerie: Österreich 10 %, Polen 7 %, Belgien und Niederlande 6 %, Frankreich 5,5 %, Tschechien 5 % und Luxemburg 3 %.
3. Rechtliche Situation innerhalb der EU
Hotellerie
Anhang H der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie enthält alle Bereiche, auf die die EU-Mitgliedsstaaten einen ermäßigten Umsatzsteuersatz anwenden dürfen. Die Hotellerie ist bereits im Anhang H der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie aufgeführt. Die Besteuerung der Hotellerieumsätze zu einem ermäßigten Steuersatz ist somit in allen EU-Mitgliedsstaaten möglich. Bisher macht Deutschland von dieser Möglichkeit allerdings keinen Gebrauch und hat deshalb mit jetzt 19 % den vierthöchsten Satz im europäischen Vergleich.
Gastronomie
In der Sitzung des ECOFIN Rates am 25.11.2003 konnten sich die Finanz- und Wirtschaftsminister nicht auf den Vorschlag der EU-Kommission verständigen, auch Gastronomie-Leistungen in Anhang H der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie aufzunehmen. Aufgrund der mangelnden Einigung wurde am 12.02.2004 vom ECOFIN Rat stattdessen die Verlängerung der Geltungsdauer eines Anhang K der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie beschlossen:
Anhang K ermöglicht den EU-Mitgliedsstaaten, versuchsweise ermäßigte Umsatzsteuersätze auf bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen anzuwenden, zu denen die Gastronomieumsätze nicht gehören. Ursprünglich wurden die EU-Mitgliedstaaten ermächtigt, ermäßigte MwSt-Sätze im Zeitraum vom 01.01.2000 bis zum 31.12.2002 im Rahmen der jeweils von ihnen beantragten Dienstleistungen zu erproben. Deutschland nahm an der Erprobung nicht teil. Aufgrund des erheblichen Zeitaufwands für eine umfassende Evaluierung der Ergebnisse beschloss der Rat am 03.12.2002 eine Verlängerung der Erprobung bis zum 31.12.2003 (2002/954/EG).
Die Kommission legte schließlich am 23.07.2003 einen Richtlinienvorschlag (KOM (2003) 397) vor. Die Mitgliedstaaten konnten zu diesem Vorschlag bis zum Ablauf der Erprobungsfrist am 31.12.2003 aber keine Einigung herbeiführen. Um Rechtsunsicherheiten ab dem Jahr 2004 zu vermeiden, wurde die geltende Regelung daraufhin erneut bis zum 31.12.2005 verlängert. Nach den Beratungen der Finanzminister anlässlich des ECOFIN-Rates am 5. und 6.12.2005 und des Europäischen Rates am 15. und 16.12.2005 kam es am 24.01.2006 in Brüssel zu einer Einigung: Anhang K zur 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie wurde bis zum 31.12.2010 nochmals verlängert.
Auch den bisher nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten wurde das Recht eingeräumt, auf die in der Anlage K der Richtlinie genannten Dienstleistungen ermäßigte Mehrwertsteuer-Sätze anzuwenden, sofern sie das bis zum 31.03.2006 bei der Kommission beantragt haben. Deutschland hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht.
4. Unabhängige Untersuchung einer Expertengruppe für Wirtschaftsfragen
Der Rat beauftragte zudem die Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat bis Ende 30.06.2007 einen Bericht über die Wirksamkeit der Maßnahme – insbesondere im Hinblick auf die Schaffung von Arbeitsplätzen, das Wirtschaftswachstum und den Binnenmarkt – auf der Basis einer Studie unabhängiger Wirtschaftsexperten vorzulegen.
In einer am 5. Juli 2007 verabschiedeten Mitteilung, die auf der unabhängigen Untersuchung einer Expertengruppe für Wirtschaftsfragen basiert, vertritt die Europäische Kommission die Auffassung, dass die derzeitige Struktur der MwSt-Sätze vereinfacht und rationalisiert werden müsse. Ihrer Meinung nach kann das System gleichzeitig flexibler gestaltet werden. Ermäßigte MwSt-Sätze könnten demnach auf lokal erbrachte Dienstleistungen (die nicht von einem anderen Ort aus erbracht werden können) angewendet werden, da bei diesen nicht die Gefahr einer Beeinträchtigung des Binnenmarktes besteht. In verschiedenen Mitgliedsstaaten unterschiedliche MwSt-Sätze beachten zu müssen, verursache aber eindeutig Kosten. Besonders belastend sei es, wenn die vom Standardsatz abweichenden Steuersätze viele Gegenstände oder Leistungen betreffen und es jeweils unterschiedliche Definitionen hierfür gibt.
5. Forderungen des Gastgewerbes
Hotellerie und Gastronomie in Deutschland werden durch die Anwendung des vollen Umsatzsteuersatzes in Höhe von 19% gegenüber der Konkurrenz in den meisten EU-Mitgliedsstaaten gravierend benachteiligt
Übersichtstabelle der Umsatzsteuersätze in Europäischen Union
Betrachtet man beispielsweise die MwSt-Sätze des unmittelbaren Konkurrenten Österreich, so beträgt dort der Steuersatz für Hotellerie und Gastronomie mit 10 % genau die Hälfte des Standardsatzes (20 %), während in Deutschland die Steuersätze für Standard (19 %) und Gastgewerbe (19 %) identisch sind.
Beim direkten Vergleich der Steuersätze für Hotellerie und Gastronomie fällt der Steuersatz in Deutschland (19 %) fast doppelt so hoch aus wie in Österreich (10 %). Dementsprechend ist es für die deutschen Unternehmer im Gastgewerbe kaum möglich, konkurrenzfähige Preise anzubieten.
Deswegen fordert der BHG die deutsche Politik nachdrücklich dazu auf, die deutsche Hotellerie wettbewerbsfähiger zu machen, indem sie die Umsatzsteuersätze für die Hotellerie senkt.
Auf EU-Ebene muss die Senkung der Umsatzsteuersätze für die Gastronomie ermöglicht und dann in Deutschland sofort realisiert werden.
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