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12.10.2007

Jugendarbeitsschutzgesetz

Geltendes Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Nach § 14 Abs. 2 Ziffer 1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) dürfen Jugendliche über 16 Jahre im Gaststätten- und Schaustellergewerbe nur von 6.00 bis 22.00 Uhr beschäftigt werden. Am Vorabend eines Berufsschultages gilt zudem das Arbeitsverbot bereits ab 20.00 Uhr, wenn die Berufsschule am nächsten Tag vor 9.00 Uhr beginnt (§ 14 Abs. 4 JArbSchG).

Diese Regelungen sind in Anbetracht der Rechtslage und der veränderten Lebensgewohnheiten von Jugendlichen nicht ganz nachvollziehbar. Schon jetzt dürfen Jugendliche ab 16 Jahren ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person bis 24.00 Uhr eine Gaststätte besuchen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Jugendschutzgesetz (JuSchG)). Arbeiten dürfen Sie zu dieser Zeit aber nicht.

Das verschlechtert die beruflichen Chancen der zumeist minderjährigen Haupt- und Realschüler, denn die gastgewerblichen Unternehmer bevorzugen volljährige Auszubildende und Arbeitnehmer, um sie in der besonders arbeitsintensiven Phase zwischen 22.00 und 23.00 Uhr einsetzen zu können.
Hinzu kommt, dass gemäß § 12 JArbSchG die Schichtzeit bei der Beschäftigung Jugendlicher im Gaststättengewerbe 11 Stunden nicht überschreiten darf. Eine Erhöhung auf 12 Stunden würde die Einsatzmöglichkeiten für Jugendliche zusätzlich erhöhen.

Jugendarbeitsschutz in Österreich

Im österreichischen Gastgewerbe dürfen Jugendliche über 16 Jahre bis 23.00 Uhr beschäftigt werden. Auch gibt es dort keine spezielle Regelung zur Nachtruhe am Vorabend von Berufsschultagen. Dabei ist sicherlich nicht davon auszugehen, dass im Nachbarland Österreich der Arbeitsschutz für jugendliche Beschäftigte einen geringeren Stellenwert besitzt als in Deutschland.

Gesetz oder Verordnung – das ist hier die Frage

Um für Jugendliche die Chancen auf einen Ausbildungsplatz im Gastgewerbe zu erhöhen, sollte deshalb unseres Erachtens nach der Beginn der Nachtruhe für Jugendliche gemäß § 14 Abs. 2 Ziffer 1 JArbSchG zumindest wie in Österreich auf 23.00 Uhr und das Arbeitsende an den Vorabenden von Berufsschultagen auf 21.00 Uhr heraufgesetzt werden.

Sollten Bedenken gegen eine dauerhafte Gesetzesänderung bestehen, könnte gemäß § 21b JArbSchG im Interesse der Berufsausbildung auch eine zeitlich begrenzte Verordnung erlassen werden, die Ausnahmen von § 14 JArbSchG zulässt – nicht jedoch vor 5.00 Uhr und nicht nach 23.00 Uhr.

Eine solche Verordnung ist gemäß § 21b JArbSchG möglich, soweit eine Beeinträchtigung der Gesundheit oder der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung der Jugendlichen nicht zu befürchten ist. Das Carl-Korth-Institut hat diesbezüglich bereits bestätigt, dass eine entsprechende Beeinträchtigung nicht zu befürchten wäre.

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