Gesundheitsschutzgesetz - Vorgegebene Kennzeichnungen
Seit 1.8.2009 ist das neue Gesundheitsschutzgesetz für bayerische Gastronomiebetriebe in Kraft. Folgende Kennzeichnung ist nach dem Gesundheitsschutzgesetz vorgegeben:
In Rauchernebenräumen in Mehrraumgaststätten, Discotheken und Tanzlokalen gilt: Der Raum ist in einer für jedermann leicht erkennbaren und lesbaren Weise als Raucherraum zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muss einen Hinweis darauf enthalten, dass Kinder und Jugendliche keinen Zutritt haben.
In Rauchergaststätten (Getränkegeprägte Einraumgaststätten mit weniger als 75 m² Gastfläche) gilt: Die Gaststätten müssen am Eingangsbereich in einer für jedermann leicht erkennbaren und lesbaren Weise (auch zur Abend- und Nachtzeit) als Rauchergaststätten gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss einen Hinweis darauf enthalten, dass Kinder und Jugendliche keinen Zutritt haben.
Beim Bayerischen Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA Bayern e.V. sind folgende vier Motive bestellbar:
| Raucherlokal (für außen, ggf. auch für innen) | Nichtraucherlokal | |||
Rauchernebenraum | Rauchen erlaubt im |
Material: DIN A5, selbstklebende Folie, mehrfarbig,
Preis: EUR 5,00 für den 1. Aufkleber inkl. Porto zzgl. MwSt.
EUR 2,00 ab dem 2. Aufkleber inkl. Porto zzgl. MwSt.
Die Layouts für alle 4 Motive stehen Ihnen hier zum Selbstdruck auch für Schilder kostenfrei zum Herunterladen zur Verfügung:
Schilder GSG
Gesundheitsschutzgesetz
Der Bayerische Landtag hat am 12. Dezember 2007 das Gesundheitsschutzgesetz (GSG) verabschiedet. Seither ist das Rauchen in der Gastronomie verboten, soweit sie öffentlich zugänglich ist. Nur in „geschlossenen Gesellschaften“ darf das Rauchen vom Wirt noch erlaubt werden. (Nähere Informationen siehe „Wirtschaft und Recht – Nichtraucherschutz“).
Die Bayerische Staatsregierung hat in einem am 7. März 2008 veröffentlichten Eckpunktepapier zum Nichtraucherschutz angekündigt, möglicherweise Ausnahmen für Bier-, Wein- und Festzelte bzw. entsprechende Festhallen zuzulassen. Der BHG empfiehlt, stattdessen eine Kennzeichnungspflicht für alle gastronomischen Einrichtungen als Raucher- oder Nichtraucherbetrieb einzuführen.
Diese Verpflichtung in Zusammenhang mit dem geltenden Rauchverbot in allen öffentlichen Gebäuden würde dem Gesundheitsschutz Rechnung tragen. Zugleich würde die Chancengleichheit zwischen allen Betrieben gewahrt, denn jeder Unternehmer könnte selbst entscheiden, wie er sich positionieren will. Darüber hinaus wüssten die Gäste durch die deutliche Kennzeichnung von Raucherbetrieben bereits von außen, was sie erwartet.
Der BHG war immer für eine freiwillige Lösung, nur für den Fall eines Gesetzes hat er eine Regelung befürwortet, die Wettbewerbsverzerrungen vermeidet. Der nunmehr vom BHG ins Spiel gebrachte Lösungsvorschlag berücksichtigt hierbei die Interessen aller gastgewerblichen Betriebe in Bayern und würde Ausnahmen jeglicher Art unnötig machen.
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